20 1. Buch. 2 Titel. 3. Kapitel.
ſummariſch einzurücken und am Rande die Ut⸗ theile oder Acten zu notiren, wodurch ſie etwa wieder aufgehoben worden, und wovon man ihm eine Ausfertigung zugeſtellt haben wird.
b8. Im Fall einer Oppoſition kann der Beamte des Civilſtandes die Heirath nicht eelebriren, bevor man ihm den Aufhebungs⸗Act zugeſtellt hat; bey Strafe einer Geldbuße von drey hun⸗ dert Franken und alles Schaden⸗und Intereſ⸗ ſen-Erſatzes.
69. Iſt keine Oppoſition vorhanden, ſo wird im Heiraths⸗Act Meldung davon gethan; ſollten übrigens die Verkündigungen in mehrern Ge⸗ meinden geſchehen ſeyn, ſo müſſen die Parteyen einen von dem Beamten des Civilſtandes jeder Gemeinde beſonders ausgeſtellten Schein bey⸗ bringen, woraus erhellet, daß keine Oppoſition vorhanden iſt.
70. Die Verlobten müſſen dem Beamten des Civilſtandes ihre Geburtsſcheine einhändigen⸗ Sollte es einem von ihnen unmöglich ſeyn ſich den ſeinigen zu verſchaffen, ſo kann er ihn durch einen Netorietäts⸗Act erſetzen, der von dein Friedensrichter des Geburtorts oder des Wohn⸗ ſitzes ausgeſtellt ſeyn muß.
71. Der Rotorietäts⸗Aer muß eine von ſieben Zeugen, männlichen oder weiblichen Geſchlechts, Verwandten oder nicht Verwaͤndten, geſchehene Declaration enthalten, über die Vornamen, den Namen, die Profeſſion und den Wohnort ſo⸗ wohl des Verlobten, als ſeiner Eltern, wenn


