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Codex Napoleon / uebersetzt nach der neuen officiellen Ausgabe von einer Gesellschaft Rechtsgelehrter, und durch Noten erläutert von L. Spielmann, Kaiserlichen Procurator bey dem Civil-Gerichte in Straßburg, und außerordentlichem Professor an der Rechts-Schule daselbst
Entstehung
Seite
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16 1. Buch 2. Titel⸗ 2. Kapitel⸗

Entbindung, zu macheu. Das Kind muß ihm dorgewieſen werden.

§56. DieGeburt des Kindes ſoll von dem Vater, oder in des Vaters Ermangelung, von den Aerz⸗ ten oder Vundärzten,Wehmüttern, Geſundheits⸗ beamten, oder andern Perſonen, die der Ent⸗ bindung beygewohnt haben, angezeigt werden; und wenn die Mutter außerhalb ihres Wohn⸗ ſitzes niedergekommen iſt, von der Perſon, bey welcher ſie entbunden worden iſt.

Der Geburts⸗Act ſoll ſogleich in Gegenwart zweyer Zeugen aufgeſetzt werden.

g7. Der Geburts⸗Act ſoll den Tag⸗ die Stunde und den Ort der Geburt des Kindes, deſſen Ge⸗ ſchlecht und die Vornamen die man ihm geben will, ausdrücken; ſo wie auch die Vornamen, Namen, Profeſſion und Wohnort der Eltern und der Zeugen.

58. Wer ein neugebornes Kind findet, iſt gehal⸗ ten es ſamt den bei ihm gefundenen Kleidern und ſonſtigen Effekten/ dem Beamten des Civilſtandes zu übergeben, und alle Unſtände der Zeit und des Orts, da es gefunden worden, anzuzeigen.

Es ſoll darüber ein umſtändlicher Verbal⸗ Prozeß verfaßt werden, der übrigens noch das muthmaßliche Alter des Kindes, ſein Geſchlecht⸗ die Namen, die man ihm geben will, und die Civilbehörde, welcher es übergeben worden iſt⸗ ausdrücken muß. Dieſer Verbal⸗Prozeß iſt in die Regiſter des Civilſtandes einzuſchreiben⸗

59. Wird