9 1. Buch 1. Titel. 2. Kapitel.
Seine PVerlaſſenſchaft iſt ſeinen Erben eröffnet und ſeine Güter fallen ihnen anheim, auf die⸗ ſelbe Weiſe, als wäre er natürlich und ohne Teſtament verſtorben.
Er kann fortan weder ſelbſt erben, noch das Vermögen, das er in der Folge erworben har, auf andere vererben.
Er kann über ſeine Güeer, im ganzen oder theilweiſe, nicht verfügen, weder durch Schen⸗ kung unter Lebenden, noch durch Teſtamente; er kann auch nichts unter dieſem Titel empfan⸗ gen, es ſey den für ſeinen Lebensunterhalt.
Er kann weder zum Vormund ernannt wer⸗
den, noch zu den Geſchäften mitwirken, die auf die Vormundſchaft Bezug haben.
Er kann bey keinem feyerlichen oder authenti— ſchen Acte Zeuge ſeyn, noch bey Gericht als Zeu⸗ ge zugelaſſen werden.
Er kann vor Gericht, weder als Beklagter noch als Kläger, anders als unter den Ramen und mittelſt eines Spezial⸗Curators auftreten, wel⸗ chen ihm das Gericht ſetzt, bey dem die Klage vorgebracht wird.
Er iſt unfähig, eine Ehe zu ſchließen, die eine
Civil⸗Wirkung hervorbringe.
Die Ehe, die er vor ſeiner Verurtheilung ge⸗ ſchloſſen, iſt in allen ihren Civil⸗Wirkungen aufgelößt.
Sein Gatte und ſeine Erben können jeder⸗ ſeitig diejenigen Rechte und Anſprüche geltend
—


