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Codex Napoleon / uebersetzt nach der neuen officiellen Ausgabe von einer Gesellschaft Rechtsgelehrter, und durch Noten erläutert von L. Spielmann, Kaiserlichen Procurator bey dem Civil-Gerichte in Straßburg, und außerordentlichem Professor an der Rechts-Schule daselbst
Entstehung
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Genuß u. Beraubung der Eivil⸗Rechte.

übung der ihnen ſeit dieſer Epoche zugefalle⸗ nen Rechte geltend machen.

21. Der Franzoſe, der ohne Autoriſation des Kaiſers fremde Kriegsdienſte nimmt, oder in eine fremde Militär⸗Corporation eintritt, ver⸗ liert die Qualität eines Franzoſen.

Er kann nur mit Autoriſation des Kaiſer nach Frankreich zurückkeyren und die Qualität eines Franzoſen erſt dann wieder erhalten, wenn er die Bedingungen erfüllt, die einem Ausländer auferlegt ſind, um Staatsbürger zu werden; alles jedoch mit Vorbehalt der Strafen, die das Criminal⸗Geſetz gegen diejenigen Franzoſen verhängt, welche die Waffen gegen ihr Vater⸗ land getragen haben oder tragen werden.

Von der Beraubung der ECivil⸗Rech⸗ te in Gefolg gerichtlicher Verur⸗ theilungen.

22. Die Verurtheilungen zu Strafen, deren Wirkung darin beſteht daß der Verurtheilte der nachbenannten Civil-Rechte gänzlich beraubt wird, bringen den Civil-Tod mit ſich.

23. Die Verurtheiluug zum natürlichen Tod bringt den Civil-Tod mit ſich.

24. Die übrigen lebenslänglichen Leibesſtrafen bringen den Civil-Tod nur dann mit ſich, wenn das Geſetz dieſe Wirkung damit verknüpft hat.

25. Durch den Civil-Tod verliert der verur⸗ theilte das Eigenthum aller Güter, die ei beſaß.