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Codex Napoleon / uebersetzt nach der neuen officiellen Ausgabe von einer Gesellschaft Rechtsgelehrter, und durch Noten erläutert von L. Spielmann, Kaiserlichen Procurator bey dem Civil-Gerichte in Straßburg, und außerordentlichem Professor an der Rechts-Schule daselbst
Entstehung
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4 1. Buch. 1. Titel. 1. Kapitel.

gen, wenn es die durch den 9ten Artikel vorge⸗ ſchriebenen Formalitäten erfüllt.

11. Der Ausländer genießt in Frankreich die⸗ ſelben Civil⸗Rechte, welche den Franzoſen von der Nation, zu welcher der Ausländer gehört, durch Verträge ſchon bewilligt ſind, oder noch bewilligt werden.(1)

12. Die Ausländerin, die einen Franzoſen heirathet, nimmt den Stand ihres Mannes an.(2)

13. Der Ausländer, dem der Faiſer erlaubt hat ſeinen Wohnſitz in Frankreich aufzuſchla⸗ gen, genießt aller Civil⸗Rechte, ſo lange er da⸗ ſelbſt zu wohnen fortfährt.

14. Der Ausländer, ſogar wenn er ſich nicht in Frankreich aufhält, kann vor die franzö⸗ ſiſchen Gerichte gezogen werden, wegen Ver⸗ bindlichkeiten die er in Frankreich mit einem Franzoſen eingegangen hat. Auch der Verbind⸗ lichkeiten halber die er im Auslande gegen Fran⸗ zoſen eingegangen hat, kann er vor die fran⸗ zöſiſchen Gerichte gezogen werden.(3)

(1) Siehe Art. 9r2.

(2) Siehe Art. 19.

(3) Das Geſeß voimn 10. September 1807, giebt dieſem Artikel die gehörige Kraft. Hier iſt es:

1) Jedes Urcheti, das zu Gunſten eines Fran⸗ zoſen gegen einen in Frankreich nicht wohnhaften Freimden ergeht, bringt die Einthuͤrmung mit ſich. 2) Ehe das Urtheil geſprochen, jedoch nach der Verfallzeit der Schuld, kann der Praͤſident des Gerichts erſter Inſtanz, in deſſen Bezirk der