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Codex Napoleon / uebersetzt nach der neuen officiellen Ausgabe von einer Gesellschaft Rechtsgelehrter, und durch Noten erläutert von L. Spielmann, Kaiserlichen Procurator bey dem Civil-Gerichte in Straßburg, und außerordentlichem Professor an der Rechts-Schule daselbst
Entstehung
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Genuß u. Beraubung der Civil⸗Rechte.

15. Ein Franzoſe kann wegen Verbindlichkei⸗ ten, die er im Auslande, ſogar mit einem Aus⸗ länder eingegangen hat, vor ein franzöſiſches Gericht gezogen werden.

16. In allen andern als Handels⸗Sachen iſt der Ausländer, der als Kläger auftritt, ge⸗ balten für die Zahlung der aus dem Prozeß entſpringenden Koſten, Schaden und Intereſſen Bürgſchaft zu leiſten, wenn er anders nicht in Frankreich unbewegliche Güter von hinreichen dem Werthe beſitzt, um die Zahlung zu ver⸗ ſichern.(1)

Zweytes Kapitel. Von der Beraubung der Civil⸗Rechte. Erſter Abſchnitt.

Von der Beraubung der Eivil⸗ Rechte durch den Verluſt der Qua⸗ lität eines Franzoſen.

17. Die Qualität eines Franzoſen verliert man: 1) durch die im Ausland erworbene Na⸗

in Frankreich nicht wohnhafte Fremde ſich befindet, wenn triftige Gruͤnde obwalten, auf Anſuchen des franzoͤſiſchen Glaͤubigers, die proviforiſche Ver- haftung des Fremden verordnen.

3) Die proviſoriſche Verhaftung finbet nicht ſt att oder hoͤrt auf, wenn der Fremde beweißt daß er auf franzöſiſchem Boden eine Handlungs Niederlaſſung oder unbewegliche Guͤter, von hin⸗ reichendem Werthe, beſitzt, um die Bezahlung der Schuld zu ſichern, oder wenn er einen in Frauk⸗ veich wohnbaften und zahlfahigen Buͤrgen ſtellt.

() Steh. Art. 166 u 167 im Codex des Elvil⸗Prozeſſes.