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Codex Napoleon / uebersetzt nach der neuen officiellen Ausgabe von einer Gesellschaft Rechtsgelehrter, und durch Noten erläutert von L. Spielmann, Kaiserlichen Procurator bey dem Civil-Gerichte in Straßburg, und außerordentlichem Professor an der Rechts-Schule daselbst
Entstehung
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Erſtes Buch.

Von den Perſonen.

Erſter TDitel.

Von dem Genuß und der Berau⸗ bung der Civil⸗Rechte. Erſtes Kapitel.

Vondem Genuß der Civil⸗Rechte.

7. Die Ausübung der Civil⸗Rechte iſt von der Qualität eines Staats⸗Bürgers unab⸗ hängig,welche man nur in Gemäßheit des Staats⸗ Grundgeſetzes erwerben und erhalten kann.

8. Jeder Franzoſe genießt der Civil Rechte.

9. Jedes in Frankreich von einem Fremden geborne Individuum kann in dem Jahre nach der Epoche ſeiner Volljährigkeit die Qualität eines Franzoſen reclamiren; nur muß es zu⸗ gleich, wenn es in Frankreich ſich aufhält, de⸗ clariren, daß es ſeinen Wohnſitz darin aufzu⸗ ſchlagen geſonnen ſeye; und, falls es im Aus⸗ land ſich aufhält, nicht allein die Submiſſion machen ſich in Frankreich feſtzuſetzen, ſondern auch wirklich in Jahresfriſt, von dem Submiſſi⸗ ons⸗Act an zu rechnen, ſich daſelbſt niederlaſſen.

10. Jedes von einem Franzoſen im Aus⸗ lande geborene Kind iſt Franzoſe⸗

Jedes im Auslande von einem Franzoſen, der die Qualität eines Franzoſen verloren hat, ge⸗

borene Kind kann dieſe Qualität wieder erlan⸗ 1*