Druckschrift 
Codex Napoleon / uebersetzt nach der neuen officiellen Ausgabe von einer Gesellschaft Rechtsgelehrter, und durch Noten erläutert von L. Spielmann, Kaiserlichen Procurator bey dem Civil-Gerichte in Straßburg, und außerordentlichem Professor an der Rechts-Schule daselbst
Entstehung
Seite
2
Einzelbild herunterladen

2 PräliminarTitel.

von der Stadt entfernt wo die Promul⸗ gation geſchehen iſt.

2. Das Geſetz verfügt nur für die Zukunft; es hat keine rückwirkende Kraft.

3. Die Polizey⸗ und Sicherheits⸗Geſetze ver⸗ binden jeden, der das Gebieth bewohnt.

Uber unbewegliche Güter, ſogar über die welche Ausländern gehören, wird nach dem fran⸗ zöſiſchen Geſetz geſprochen.

Die Geſetze in Betreff des Standes und der Rechtsverhältniſſe der Perſonen, erſtrecken ſich auch auf diejenigen Franzoſen, die ſich im Aus⸗ lande aufhalten.(1)

4. Der Richter, der ſich weigert ürtheil zu ſprechen, unter dem Vorwande des Stihſchwei⸗ gens, der Dunkelheit oder der Unzulänglichkeit des Geſetzes, kann als der verſagten Juſtitz ſchul⸗ dig, vor Gericht gezogen werden.

§F. Es iſt den Richtern verboten die Rechts⸗ händel die ihnen vorkommen, mittelſt allgemei⸗ ner Verordnungen oder Vorſchriften zu ent⸗ (²)

WMan kann durch keine Privat- überein⸗ 6 den zuwiderhandeln, welche die öffentliche Ordnung und die guten Sitten in⸗ tereffiten.(2)

(¹) Vergl. die Art. 170 und 171.

() Ebemals gaben die Obergerichtsboͤfe Verordnungen, welche nur in ihrem Bezirk befolgt werden mußten.

(2) Vergl. die Art. 900, 1133 und 1387.