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eine hypothekariſche Eintragung geſchehen, als wegen Mangel der Zahlung, wenn die Schuld erfallen iſt oder eingefordert werden kann, es ſey denn, daß das Gegen⸗ theil ausbedungen ſey.
Art. 106. Die Koſten dieſes Urtheiles koͤnnen von dem Schuldner nur in dem Falle zuruͤckgefordert werden, wenn er ſeine Unterſchrift abgelaugnet oder die Zahlung, nach⸗ dem ſie erfallen war oder eingefordert werden koͤnnte, ver⸗ weigert haͤtte.
Art. 107. Alle hypothekariſchen Eintragungen, ſelbſt diejenigen, welche gegen einen Ehemann, einen Vormund oder einen Rechnungspflichtigen geſchehen, muͤſſen vor dem Ablaufe von zehn Jahren erneuert werden.
Art. 108. Iſt die Eintragung unter beſonderen Strafen verordnet worden, ſo muͤſſen diejenigen, welche ſie zu be⸗ wirken hatten, ſolche auch unter den naͤmlichen Strafen erneuern laſſen.
Art. 109. Hat die Eintragung von dem Hypotheken⸗ aufſeher von Amtswegen geſchehen muͤſſen, ſo muß ſie von dem betheiligten Glaͤubiger erneuert werden.
Art. 110. Die Empfaͤnger der Wohlthaͤtigkeitsanſtalten können die zur Erhaltung der Rechte der Armen und der Verpflegungshaͤuſer gemachten Oppoſitionen, wenn die Auf⸗ hebung nicht von den Gerichtshoͤfen verordnet worden, nicht anderſt aufheben, noch in eine Loͤſchung, Veraͤnde⸗ rung oder Einſchraͤnkung einer hypothekariſchen Eintragung willigen, als in Folge einer beſondern Entſcheidung des Praͤfecturrathes, welche auf den foͤrmlichen Vorſchlag der Verwaltung und das Gutachten des von dem Praͤfecten des Departements angeordneten Berathſchlagungsausſchuſſes ab⸗ gefaßt worden.
Art. 111. Gegenwaͤrtige Verordnung ſoll gleichzeitig mit unſerm Decret vom heutigen Tage, welches die Ein⸗ fuͤhrung des Geſetzbuches Napoleons in dem Großherzog⸗ thum Berg verordnet, gedrackt und verkuͤndiget werden⸗


