Anhang. 461
be deſſen Gelder beauftragten Rechnungspflichtigen verord⸗ nen, werden folgender Maßen beſtimmet.
Art. 96. Das Vorzugsrecht des oͤffentlichen Schatzes iſt auf alles bewegliche Vermoͤgen der Rechnungspflichti⸗ gen, ſelbſt auf jenes der Frauen mit welchen eine Ver⸗ moͤgens abſoͤnderung Statt findet, in Anſehung der in den Wohnhaͤuſern der Maͤnner gefundenen Sachen, begruͤndet; es ſey denn daß beſagte Frauen rechtlich bewieſen, daß dieſe Sachen ihnen von ihrer Seite anerfallen waͤren, oder daß die zur Erwerbung verwendeten Gelder ihnen zugehöͤrten.
Dieſes Vorzugsrecht ſoll jedoch den in den Artikeln 2101 und 2102 des Geſetzbuches Napoleons benannten privile⸗ girten Forderungen nachſtehen.
Art. 97. In Anſehung des Vorzugsrechtes des oͤffentli⸗ chen Schatzes auf die Caution der Rechnungspflichtigen bleibt es bey den beſtehenden Geſetzen.
Art. 98. Das Vorzugsrecht des oͤffentlichen Schatzes iſt begruͤndet:
¹) Auf die von den Rechnungspflichtigen nach ihrer Ernennung gegen Verguͤtung erworbenen unbeweglichen Guͤter;
2) Auf die in gleicher Art und ſeit dieſer Ernennung von ihren Frauen erworbenen unbeweglichen Guͤter; ſelbſt wenn eine Vermoͤgensabſoͤnderung zwiſchen ihnen Statt findet.
Gleichwohl ſind ausgenommen die von den Frauen gegen Verguͤtung gemachten Erwerbungen, wenn rechtlich bewie⸗ ſen wird, daß die dazu verwendeten Gelder ihnen zuge⸗ hoͤrten.
Art⸗ 99. Das in dem vorſtehenden Artikel 98 bemeldte Vorzugsrecht des oͤffentlichen Schatzes iſt, nach Vor⸗ ſchrift der Art. 2106 und 2113 des Geſetzbuches Napo⸗ leons begruͤndet, unter der Bedingung der Eintragung, welche binnen drey Monaten nach dem Tage der Urkunde in der Eigenthumsuͤbertragung geſchehen muß.
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