Teil eines Werkes 
Drittes Stück (1808)
Entstehung
Seite
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386 4 letztern kommt die alte und neue Ger ſetzgebunz zur Anwendung) in ſo fern beide Geſetzgebungen compatibel ſind. Im Falle der Incompatibilitaͤt kann blos die neue Geſetzgebung angewen⸗

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8 der werden.

Der erſte Satz dieſer Regel ergieht ſich von ſelbſt. es iſt zu bemerken: die

In Anſehung des zweiten Satzes erken: di a Geſetzgebung kann 1) einen laͤngern, auch ei⸗ nen kuͤrzern Verjaͤhrungstermin anordnen, als die aͤlte⸗ rree. In dieſem Fall ſind beide Geſetzgebungen incom⸗ patibel. Die neuere muß hier blos zur Anwendung kommen. Denn keiner von den Intereſſenten hat ein ius quaeſitum auf den Verjaͤhrungstermin der alten Geſetzgebung. 2) Die neuere Geſetzgebung kann in Abſicht der Erforderniſſe der Verjaͤhrung andere Grundſaͤtze, wie die aͤltere haben, z. B. keine bona fides erfordern, wenn ſie die aͤltere erfordert. Hier

ſind beide Geſetzgebungen eompatibel, und koͤnnen fuͤg⸗

lich zuſammen angewendet werden. Aber, wenn ſich nun der Fall umgekehrt verhaͤlt? Hier entſteht wieder

eine Jucompatibilitaͤt, welche bewirkt, daß der Fall

ausſchließend nach der neuen Geſetzgebung beurtheilt werden muß. 6 6 111

Wir behalten uns vor, dieſe Regel in den fol⸗ genden Stuͤcken fortzuſetzen, und bemerken hier

nur noch, daß mit Hinſicht auf die franzoͤſiſche Ge⸗ ſetzgebung 1.

3. die oben Nr. 1 gegebene Regel eine Ausnahme

far ſolche Willenserklaͤrungen leiden muß, die ge⸗ geen die Verfaſſung des Staates laufen, wie das mit den fideicommiſſariſchen Dispoſitionen der

Fall iſt, welche im Code Napoléon nicht nur

fͤr zukuͤnftige aͤlle unterſagt ſind, ſondern auch

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