Teil eines Werkes 
Drittes Stück (1808)
Entstehung
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auf altere Handlungen nicht geſchehen darf. Doch ha⸗

be ich bemerkt, in ſo fern nicht indirecte dadurch dem

Verbrecher oder dem Verletzten ein Nachtheil zugefuͤgt

wird, z. B. in der neuern Geſetzgebung waͤre eine ſtren⸗ gere Imputationstheorie enthalteen. 8 6) Was in Abſicht der Vertraͤge und Verbrechen gilt, das muß auch gelten

in Abſicht aller andern erlaubten und

unerlaubten Handlungen, wodurch

dert werden 5

Ddie Frage: ob dergleichen Handlungen Rechte

und Verbindlichkeiten hervorbringen? nicht nur, ſon⸗ dern auch die, welche ſie hervorbringen? muß nach den damals, wie dieſe Handlungen vorfielen, gelten⸗ den Geſetzen beurtheilt werden. Denn es wuͤrden of⸗ fenbar wohlbegruͤndete Rechte und Verbindlichkeiten aufgehoben werden, wenn man neuere Geſetze, die entweder uͤberall dieſe Rechte und Verbindlichkeiten nicht mehr, oder doch mit Modiſicationen entſtehen

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Es liegt in der Natur det Sache, daß, wenn je⸗

mand Rechte hat, ihm auch die zur Verfolgung und Ausfuͤhrung derſelben dienlichen Rechtsmittel geſtattet werden muͤſſen. Dies fuͤhrt auf die Frage: Muͤſ⸗ ſen dieſe Rechtsmittel gleichfalls nach aͤltern Geſetzen

beurtheilt werden, oder koͤnnen darauf auch die neuern

Geſetze angewendet werden? In der folgenden Regel iſt die Beantwortung dieſer Frage enthalten. 7 Die Rechtsmittel, wodur ch Rechte und Verbindlichkeiten, die aus aͤl⸗

ern Handlungen entſtanden ſind,

verfolgt werden, muͤſſen gleichfalls nach bisher geltenden Geſetzen be⸗ uͤrtheilt werden, und koͤnnen neue⸗ * I 1

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