215 2 Gleichguͤltigkeit, mit welcher ſich ein ſoſches Indivi⸗ duum der Gefahr ausſetzt, Frankreich zu ſchaden, nicht mit dem Tode beſtrafen, ſondern dieſe Strafe nur dem vorbehalten, der wirklich das Verbrechen voll⸗ endet und die Waffen gegen das Vaterland getragen hat. Aber es war gerecht, wenigſtens mit dieſem Individuum zu vergeſſen, daß es als Franzoſe gebo⸗ ren war, ihm ohne Ruͤckkehr dazu die droits civils zu entziehen, und es zu dem Genuſſſe derſelben nur mit eben den Bedingungen wieder zuzulaſſen, als womit man einen Auslaͤnder zum Buͤrgerrecht laͤßt. 2e Die Herausgeber der pandectes françoiſes*) bemerken, wie der Artikel 21 vorausſetze, 1) daß ein Franzoſe Kriegsdienſte im Auslande foͤrm lich uͤbe nommen, und folglich nicht hiether gehdͤre, wenn er als Volontair einen Feldzug bei einer fremden M acht mitgemacht. Dies zeigten die Worte: prendroit du ſervice militaire. 2) Was den Ausdruck:
corporation militaire, betreffe, ſo wuͤrden darunter vorzugsweiſe der Orden von Malta verſtanden, 4 deſſen
franzoͤſiſche Zunge ſupprimirt worden; naͤchſtdem aber
zoſe einen bloßen Verdienſtorden angenommen ,der fuͤr
Wiſſenſchaften und Kuͤnſte geſtiftet worden, ſo fude 89
die Vorſchrift des Artikels auf ihn keine Anwendung. Das zu 2 geſagte hat ſeine Richtigkeit. Aber die
Bemerkung Nr. koͤnnen wir nicht beguͤnſtigen.
Wahr iſt es allerdings, das: prendre ſervice mili-
aire, geht zwar nur auf die foͤmmliche lUebernahme der Kriegsdienſte; aber damit iſt noch nicht geſagt,
daß die im Artikel 21 enthaltenen Beſtimmungen den
.) Tom, II. pag. 158.
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auch alle Ritterorden, welche faſt durchgaͤngig nach ihrer Inſtitution militaͤriſche Orden waͤren und Auszeich⸗ nung der Geburt erforderten. Habe daher ein Fran⸗
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