Teil eines Werkes 
Drittes Stück (1808)
Entstehung
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ſchen Geeſetzgebung als eine viel zu wichtige Sache er⸗

ſcheint, als daß man annehmen koͤnnte, die Geſetzge⸗

ber haͤtten hierbei irgend etwas der richterlichen Will⸗

kuͤhr uͤberlaſſen wollen. Das in dem Artikel ge⸗ brauchte Futurum: le perdra, rechtfertigt gleichfalls eine Analogie und extenſive Geſetzerklaͤrung nicht.

Aber deutet denn das hier gebrauchte Futurum noch nicht ſonſt etwas beſonderes an? Ich glaube: Nein. Es iſt zwar in unſerer deutſchen Sprache ein großer Unterſchied, ob man ſagt: geht verloren, oder:

wird verloren gehen, allein in der franzoͤſiſchen 1

Sprache kommt dieſer Unterſchied nicht ſehr in Be⸗ tracht, und wird das eine dem andern haͤufig ſubſti⸗ tuirt. Man kann hoͤchſtens in dieſem Futurum zu⸗ gleich eine Erinnerung an Franzoſen finden, ſich ſol⸗ che Handlungen nicht zu Schulden kommen zu laſſen,

nach ſich ziehen wuͤrden.

welche den Verluſt der Eigenſchaft eines Franzoſen

Beide letztere Fragen ſind aus dieſen Gruͤnden zu

verneinen. 9 Wir kommen jetzt zu den einzelnen Arten, wie ſich

der Verluſt der Eigenſchaft eines Franzoſen nach dem Geſetz zutragen kann. Wir bemerken daruͤber zuerſt

noch im allgemeinen folgendes.

Man hatte, wie bereits oben erwaͤhnt worden, der Geſetzgebungskommiſſion den Vorwurf gemacht,

daß ſie in ihrem Vorſchlage den einmal angenommenen

Unterſchied zwiſchen franzoͤſiſchen Staatsbuͤrgern und Franzoſen aus den Augen geſetzt habe. Man wieder⸗ holte dieſen Vorwurf gegen die Section der Geſetzge⸗

bung bei dem abzuaͤndernden Geſetzvorſchlag, mit Hin⸗ ſicht auf die einzelnen Arten, wie die Eigenſchaft eines Franzoſen verloren gehen koͤnne, weil man dabei auf

den erſten Blick keinen Unterſchied antraf. Man be⸗

ruhigte ſich indeß, als bemerklich gemacht wurde, daß

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