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Vor die anhebenden kynder vnd ander zu bichte[n] in der ersten bijcht / [Johannes Lupus]
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nichts von den zehn Geboten(Hipler a. a. 0., S. 25). Für die Mainzer Diözese, zu der ja Frankfurt a. M. gehörte, hatte Erzbischof Adolf im Jahre 1469 ganz abweichend vom alten Gebrauch nicht nur die Verlesung der zehn Gebote, sondern auch anderer Beichtstücke, der fünf Sinne, der sieben Todsünden geradezu an Stelle von Glauben und Naterunser angeordnet(Christoph Moufang, Die Mainzer Katechismen, Mainz 1877, S. 6) ¹). Diese Verfügung ist in Frankfurt jedenfalls auf Widerstand gestossen. Auch Joh. Wolff befolgt sie nicht; er ware ja sonst seiner An- schauung von der universellen Bedeutung des Dekalogs ungetreu geworden; er geht, wie viele der vorhin genannten Synoden, einen Mittelweg, indem er den althergebrachten Stoff für die sonntägliche Verlesung beibehält, den Dekalog aber als gleichwertig ihm hinzufügt ²). Die Verordnung des Erzbischofs Berthold v. Henneberg vom Jahre 1493 hat dann seinen Vorschlag sanktioniert(Moufang a. a. O., §. 7).

Auf einen vierzehnfachen Nutzen weist Wolff hin, der aus dem regelmässigen Vorsprechen der zehn Gebote im Gottesdienste sich ergeben würde. Allerlei Gründe, die dagegen geltend gemacht werden, weiss er zu entkräften, seine Position aber durch Schriftstellen und logische Schlüsse zu stützen.

Bevor wir seine Ausführungen hören, hier noch einige Bemerkungen, die sich aus jenen für den Volksunterricht am Ende des Mittelalters ergeben.

Joh. Wolff hat ja freilich zunächst nur Frankfurter Verhältnisse vor Augen. Doch berechtigt uns schon der uniforme Charakter der römischen Kirche anzunehmen, dass seine Schilderungen auch auf andere Gegenden, ja über- haupt auf die damalige kirchliche Sitte passen. Und ganz gewiss hat es in Frankfurt nicht schlechter, sondern eher besser gestanden, als an manchen anderen Orten. Wenn Wolff hofft, dass von Frankfurt aus die Kenntnis der zehn

¹) Moufang nennt an dieser Stelle unser Buchgewissermassen einen Kommentar dieser erzbischöflichen Verfügung; durchaus mit Unrecht. Auch Heinr. Brück, Der religiöse Unterricht, Mainz 1876, S. 8 ff. wird unserem Buche nicht gerecht. 1.

²) Der Ausdruck post symb. apostolorum in der UÜberschrift über Abschnitt[II] unten schliesst nicht aus, dass das Vaterunser gewohnheitsmässig schon vor dem Credo verlesen wurde; vgl. die Reihenfolge in der angeführten Verf. Bertholds v. Henneberg:

Vaterunser, Ave Maria, Glaube, zehn Gebote. Vgl. auch die spätere Erwähnung des Vaterunsers.

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