Verbrecherische Zwillinge 141
Sanzen die leichteren kriminellen Fälle darstellen. Neben den Fällen, in denen sich das verschiedene Verhalten auf eine frühere exogene körperliche oder seelische Schädigung des einen Zwillings zurückführen läßt, sind es vielfach einmalige und nicht besonders schwere Vergehen, die unter dem Druck besonderer Verhältnisse zustandegekommen sind. Man möchte sagen, daß die Unterschiede im Verhalten solcher EZ weithin im Rahmen des Selbstunterschieds bleiben. Bei welchem durch- aus ehrbaren und straflos gebliebenen Menschen wäre es nicht möglich, daß er unter dem Druck außergewöhnlicher Verhältnisse eine strafbare Handlung begangen hätte? Bei den diskordanten EZ hat man in vielen Fällen den Eindruck, daß der straflos gebliebene Partner genau so gehandelt hätte wie der bestrafte, wenn er in dieselbe Lage geraten wäre. Es ist keine Frage, daß zwischen Verbrechen und Verbrechen unterschieden werden muß,
Stumprı hat auf Grund ausgedehnter Sippenuntersuchungen an Verbrechern und seiner Zwillingsuntersuchungen zwei Hauptgruppen von Verbrechern unterschieden: die Schwerkriminellen, die regelmäßig rückfällis werden, und die Konfliktkriminellen und Spätkriminellen, die er als Leicht- kriminelle zusammenfaßt.
DieSchwerkriminalität entspringt einer erbmäßig bedingten Charakterabnormität, Schwerverbrecher sind meist Psychopathen, Ihre Anlage bringst gewohnheitsmäßige Verhaltensweisen mit sich, die in der Regel bald nach der Schulentlassung und so sut wie immer vor dem 25. Lebensjahr zu strafbaren Handlungen und später immer wieder zu Rückfällen führen(Rückfallverbrecher). EZ mit Schwerkriminalität verhalten sich dem Verbrechen gegenüber durchweg konkor- dant. Dagegen zeigen leichtkriminelle und weibliche EZ verhältnismäßig oft ver- schiedenes Verhalten. Das gilt besonders für die sogenannte„Konftliktkriminalität‘. Diese Form der Kriminalität entspringt einem inneren Widerstreit oder einer starken Notlage, die gegebenenfalls in jedem Menschen zur Tat führen können.
Aus diesen Erkenntnissen heraus ergeben sich nun aber auch ganz klare Forderungen für das Verhalten der Gesellschaft den Verbrechern gegenüber. Die Zwillingsforschung zeigt mit stärkster Eindringlichkeit, daß es Verbrecher gibt, für die ihr Verbrechertum ein reines Erbschicksal ist. Für sie gilt das, was Lange ausgesprochen hat:„Ist die Rechtsbrechung, wie wir eindringlich gesehen haben, ganz wesentlich eine Folge des Gesetzes, nach dem wir angetreten, dann hat es keinen Sinn, zu vergelten und zu strafen im engeren Sinne, Sicherung der Gesellschaft, das ist freilich auch das Ziel der Vergeltungsstrafe. Aber die Sicherung als Absicht tritt doch allzu sehr hinter dem Mittel zurück. Heute müssen wir die Sicherung der Gesellschaft als alleiniges, aber ganz klares Ziel vor Augen haben und wirklich entsprechend handeln. Wir müssen auch dem allgemeinen Rechtsbewußtsein diese Richtung geben.“
Damit sind die unbeeinflußbaren Schwerverbrecher gemeint. Sie können mit recht sroßer Sicherheit schon verhältnismäßig früh erkannt werden und sind der Zwangs- verwahrung zuzuführen und zu sterilisieren, so daß sie der menschlichen Gesell- schaft nicht mehr schaden und ihre verbrecherische Veranlagung nicht weiter ver- erben können,
Anders ist mit den Leichtkriminellen zu verfahren, Sie werden nach wie vor eine Strafe auf sich zu nehmen haben, mag nun diese als Sühne oder als Abschreckung begründet werden. Im Strafvollzug müßte aber, worauf Srumrrr und der Jurist Exner mit Nachdruck hinweisen, eine Trennung vonSchwerkriminellen und Leichtkriminellen eintreten, damit nicht die letzteren, wie dies bisher manchmal vorgekommen ist, durch das jahrelange Zusammensein mit Schwer- verbrechern ganz verdorben werden.


