II's)
Auf Grund des$ 5 Abs. 1 des Erlasses des Führers vom 12. Oktober 1939(Reichsgesetzbl. I, S. 2077) verordne ich:
Artikel 1
In der Verordnung über Aufenthaltsbeschränkungen im Generalgouver- nement vom 13. September 1940(VBIGG. I,$. 288) mit den Änderungen der zweiten Verordnung über Aufenthaltsbeschränkungen im General- gouvernement vom 29. April 1941(VBIGG. I, S. 274) wird nach 8 4a folgender 8 4 b eingefügt:
$ 4b
(1) Juden, die den ihnen zugewiesenen Wohnbezirk unbefugt verlassen, werden mit dem Tode bestraft. Die gleiche Strafe trifft Personen, die solchen Juden wissentlich Unterschlupf gewähren.
(2) Anstifter und Gehilfen werden wie der Täter, die versuchte Tat wird wie die vollendete bestraft. In leichteren Fällen kann auf Zuchthaus oder Gefängnis erkannt werden.
(3) Die Aburteilung erfolgt durch die Sondergerichte.
Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft.
Der Generalgouverneur
Frank III 1°)
Für ungerechtfertigtes Verlassen des jüdischen Wohnbezirks in Warschau wurden die Juden
Motek Fiszbaum Rywka Kligermann Fagga Margules Sala Pastejn Dwojra Rosenberg Josek Pajkus Chana Zajdewach Luba Gac
18) Verordnungsblatt für das Generalgouvernement 1941, Seite 595, Verordnung vom 15. Oktober 1941.
19) Mazor, Seite 106(Fotokopie des Anschlags in Polnisch).
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