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Die Transferstelle Warschau regelt nach Maßgabe ihrer Satzung die wirtschaftlichen Beziehungen des jüdischen Wohnbezirks zur Außen- welt.
Der Kommissar für den jüdischen Wohnbezirk in Warschau übt die Aufsicht über die Tätigkeit der Transferstelle Warschau aus. Er ist berechtigt, ihr hoheitliche Befugnisse zu übertragen'*°).
Elarussibra Deswuunmune den Transtenstelle 84 Die Transferstelle Warschau bestreitet ihre Aufwendung aus eigenen
Einnahmen, insbesondere aus dem Haushaltsbeitrag der Verwaltung des jüdischen Wohnbezirks in Warschau und aus Gebühren.
Die Höhe des Haushaltsbeitrages setzt der Distriktchef in Warschau jeweils für ein Rechnungsjahr fest. Die Gebühren werden nach Maß- gabe einer von der Regierung des Generalgouvernements zu geneh- migenden Gebührenordnung erhoben.
Die Transferstelle Warschau führt einen eigenen Haushalt und eigene Rechnung. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung der Regierung des Generalgouvernements.
Obmann des Judenrates
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Der Distriktchef in Warschau wird ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse eines Bürgermeisters gemäß den$$ 1 bis 3 der Verord- nung über die Verwaltung der polnischen Gemeinden vom 28. No- vember 1939(VBIGG. S. 71) für das Gebiet des jüdischen Wohn- bezirks in Warschau auf den Obmann des Judenrates zu übertragen.
16) Anfangs erhielt die Transferstelle 15%/o aller Werte von jenen Waren, die durch ihre Vermittlung ins Ghetto gelangten.
Das Büro der Transferstelle war im früheren Börsengebäude in der Krolewskastraße eingerichtet, der Austausch jeglicher Waren jedoch fand auf dem„Umschlagplatz“ in der Stawkistraße 6 statt.
Die Transferstelle nahm Aufträge für das Ghetto entgegen, kontrollierte deren Aus- führung und nahm dann die Abrechnung vor. Auch die Lebensmittel für das Ghetto wurden von ihr geliefert. Leiter dieser Transferstelle war Dr. Bischof.
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