4. Der Kommissarische Bürgermeister der polnischen Stadtverwaltung und der Judenälteste sind für die geordnete Übersiedlung der Juden in den jüdischen Wohnbezirk und die rechtzeitige der Polen aus dem jüdischen Wohnbezirk nach einem noch festzulegenden, die etappen- weise Räumung der einzelnen Polizeikommissariate vorsehenden Plan verantwortlich.
5. Der Beauftragte des Distriktchefs für die Stadt Warschau erteilt dem Judenältesten die zur Bildung und dauernden Abschließung des jüdischen Wohnbezirks im einzelnen erforderlichen Anweisungen.
6. Ausführungsbestimmungen zu dieser Anordnung erläßt der Beauf- tragte des Distriktchefs für die Stadt Warschau.
7. Wer dieser Anordnung oder den zu ihrer Durchführung erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt, wird nach den bestehenden Strafbestim- mungen bestraft.
22 1102. 1.940 Der Chef des Distrikts Warschau Drescher
Gouverneur
Eine halbe Million Juden im Warschauer Ghetto!°)
Was die Behandlung der Juden anbelangt, so habe ich genehmigt, daß in Warschau das Ghetto geschlossen wird, vor allem weil festgestellt ist, daß die Gefahr von den 500 000 Juden so groß ist, daß die Möglichkeit des Herumtreibens unterbunden werden muß.
Abteilungsleitersitzung am 12. September 1940 in Krakrau)
Ein Bericht!t)
Der jüdische Wohnbezirk ist etwa 403 ha groß. Auf diesem Gebiet wohnen nach Angaben des Judenrates, der eine Volkszählung vorge- nommen haben will, etwa 410 000 Juden, nach unseren Beobachtungen und Schätzungen, die von verschiedenen Seiten vorgenommen wurden, etwa 470 000 bis 590 000 Juden.
10) Poliakov-Wulf I, Seite 179— Dr. Franks Tagebücher.
11) Archiv des J. H. I. aus einem Vortrag des Umsiedlungsamtsleiters beim Distrikt-
gouverneur Warschau— Waldemar Schön— über das Warschauer Ghetto am 20. Ja- nuar 1941.
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