Zement-Schwierigkeiten 7)
Die Frage der Lokalisierung von Juden in Warschau drängt auch zur Lösung, insbesondere deshalb, weil eine bedenkliche Zahl von Fleck- fiebererscheinungen gemeldet worden ist. Die Lösung wurde mit Rück- sicht darauf zurückgestellt, daß verlautbart worden ist, es sei daran gedacht, den Lubliner Raum als Sammelbecken für die Juden vorzu- sehen. Wie jetzt von Krakau mitgeteilt wird, ist aber nicht daran ge-
dacht.
Es ist daran gedacht, die Ghettos mit fünf Meter hohen Mauern zu umziehen. Die Frage der Beschaffung von Zement bereitet Schwierig- keiten.
„Jüdischer Wohnbezirk“ in Warschau®)
1. Auf Grund der Verordnung über Aufenthaltsbeschränkungen im Generalgouvernement vom 13. September 1940(V. Bl. G. G. I, S. 288) wird in der Stadt Warschau ein jüdischer Wohnbezirk gebildet, in dem die in der Stadt Warschau wohnenden oder nach dort ziehenden Juden Wohnung zu nehmen haben. Der Wohnbezirk wird durch folgende Stra- ßen von dem übrigen Stadtgebiet abgegrenzt®):...
2. Die in dem jüdischen Wohnbezirk wohnenden Polen haben ihre Wohnung bis zum 31. 10. 1940 in das übrige Stadtgebiet zu verlegen. Wohnungen werden durch das Wohnungsamt der polnischen Stadtver- waltung nachgewiesen.
Polen, die zum genannten Zeitpunkt ihre Wohnung im jüdischen Wohnbezirk nicht aufgegeben haben, werden zwangsweise ausgesiedelt werden. In Verfolg der zwangsweisen Aussiedlung dürfen nur Flücht- lingsgepäck, Bettwäsche und Erinnerungsstücke mitgenommen werden. Polen dürfen sich im deutschen Wohnbezirk nicht niederlassen.
3. Die außerhalb des jüdischen Wohnbezirks wohnenden Juden haben ihre Wohnung bis zum 31. 10. 1940 in den jüdischen Wohnbezirk zu verlegen. Sie dürfen nur Flüchtlingsgepäck und Bettwäsche mitnehmen. Wohnungen werden durch den Judenältesten zugeteilt.
7) Archiv des J. H. I. Aus dem Bericht von Waldemar Schön, Leiter des Umsiedlungs- amtes beim Gouverneur Warschau am 8. 4. 1940.
8) Berenstein, Seiten 95—97.
9) Hier folgt eine Aufzählung der betreffenden Straßen.
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