(12) Die Nürnberger Gesetze Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. 9. 1935
Durchdrungen von der Erkenntnis, daß die Reinheit des deutschen Blutes die Voraussetzung für den
Fortbestand des deutschen Volkes ist, und beseelt von dem unbeugsamen Willen, die deutsche
Nation für alle Zukunft zu sichern, hat der Reichstag einstimmig das folgende Gesetz beschlossen,
das hiermit verkündet wird.
81(1) Eheschließungen zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes sind verboten. Trotzdem geschlossene Ehen sind nichtig, auch wenn sie zur Umgehung dieses Gesetzes im Auslande geschlossen sind.
(2) Die Nichtigkeitsklage kann nur der Staatsanwalt erheben.
82 Außerehelicher Verkehr zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwand- ten Blutes ist verboten.
83 Juden dürfen weibliche Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes unter 45 Jah- ren nicht in ihrem Haushalt beschäftigen.
84(1) Juden ist das Hissen der Reichs- und Nationalflagge und das Zeigen der Reichsfarben ver- boten.
(2) Dagegen ist ihnen das Zeigen der jüdischen Farben gestattet. Die Ausübung dieser Befugnis steht unter staatlichem Schutz.
85(1) Wer dem Verbot des$1 zuwiderhandelt, wird mit Zuchthaus bestraft.
(2) Der Mann, der dem Verbot des$2 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis oder mit Zuchthaus bestraft.
(3) Wer den Bestimmungen der 883 oder 4 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit einer Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
86 Der Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers und dem Reichsminister der Justiz die zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes erforder- lichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
87 Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung, 83 jedoch erst am 1. Januar 1936 in Kraft. Nürnberg, den 15. September 1935.
(Reichsgesetzblatt, Teil I, S. 1146 f.)
(13) Die Folgen in der Rechtsprechung
»..„Beschäftigung einer weiblichen Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes unter 45 Jahren im Haushalt kann auch dann vorliegen, wenn der jüdische Haushaltungsvorstand sich anderwärts zum Übernachten eine Schlafstelle mietet....
«.. Die Annahme, daß das Landgericht die Strafe nur deshalb so hoch bemessen habe, weil drin- gender Verdacht der Rassenschande bestehe, ergibt sich nicht aus dem Urteil. Das Landgericht wäre aber durchaus berechtigt gewesen, auch aus diesem Grund auf eine harte Strafe zu erkennen, da bei der Strafzumessung alle Umstände des Falles berücksichtigt werden müssen, im vorliegenden Falle also auch, daß er die deutschen Volksgenossen in ihrer Ehre schon dadurch aufs Schwerste verletzt hat, daß er durch ein so enges Zusammenleben mit der Sch. in einer gemeinsamen Wohnung den dringenden Verdacht erregen mußte, er treibe mit ihr Rassenschande, auch wenn dieser Verdacht unbegründet war....”
(Reichsgerichtsentscheidung vom 21. Oktober 1937; zit. nach Deutsche Justiz, 99. Jahrg. 1937, S. 1853 f.)
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