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erfolgt durch Bereitstellung von jährlichen Geldsummen für den „Ankauf solcher Waren und Dienstleistungen... die der Erweite- rung der Ansiedlungs- und Wiedereingliederungsmöglichkeiten für jüdische Flüchtlinge in Israel dienen.“ Der Zeitraum des Vertrages soll sich auf zehn Jahre erstrecken. Er wird auf der Grundlage von Warenlisten abgewickelt, die zwischen den beiden Regierungen jeweils vereinbart werden. Die Lieferung Westberliner Erzeugnisse wurde angesichts der besonderen Lage der Stadt bevorzugt berück- sichtigt.
Bis zum 30. September 1963 sind im Rahmen dieses Abkommens von der Bundesrepublik 2,9 Mrd. DM, also über 80% der vorgesehenen Summe, bezahlt worden.
2. Individuelle Wiedergutmachung
Mit dem am 18. September 1953 veröffentlichten Bundesergänzungs- gesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Ver- folgung(Bundesgesetzblatt I, S. 1387 ff.) und der am 29. Juni 1956 verabschiedeten Novelle zu diesem Gesetz(Bundesgesetzblatt|, $. 559 ff.) wurden die in den einzelnen Bundesländern geltenden Ent- schädigungsgesetze zusammengefaßt und für die ganze Bundes- republik einheitlich geregelt. Der Bundesgesetzgeber stand dabei an- gesichts der vielfältigen Verfolgungstatbestände vor einer sehr schwie- rigen Aufgabe. Anspruch auf Entschädigung nach diesem Gesetz hat,
„wer in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945(Verfolgungszeit) wegen seiner gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung, aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung(Verfolgungsgründe) durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und hierdurch Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen oder in seinem
‘ beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat(Verfolgter).
Der Verfolgung wegen politischer Überzeugung wird gleichgestellt eine Verfolgung, die darauf beruht, daß der Verfolgte auf Grund eigener Gewissensentscheidung sich unter Gefährdung seiner Person aktiv gegen die Mißachtung der Menschen- würde oder gegen die sittlich, auch durch den Krieg, nicht gerechifertigte Ver- nichtung von Menschenleben eingesetzt hat.”
Dies bezieht sich aber nur auf solche Personen, die ihren ständigen Aufenthaltsort früher in Deutschland hatten, also nicht auf die zahl- losen Verfolgten in den besetzten Ländern. Im einzelnen wurden die Schadenstatbestände folgendermaßen aufgeteilt:
A: Schaden an Leben
B: Schaden an Körper oder Gesundheit
C: Schaden an Freiheit
D: Schaden an Eigentum und Vermögen
E: Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen
F: Schaden an Versicherungen.
Den Anträgen müssen ausführliche Belege(Dokumente, eidesstatt-
Die Ansprüche
Die Schäden


