Ein unlösbares Problem
Zwei Wege materieller Wieder- gutmachung
Das Abkommen mit Israel
C- Zur Wiedergutmachung
Eine Wiedergutmachung des entsetzlichen Unrechts, das durch das nationalsozialistische Regime über das europäische Judentum herein- brach, ist an sich nicht möglich. Nur unter diesem Gesichtspunkt können alle Fragen, die mit der Arbeit der Wiedergutmachungsämter zusammenhängen, betrachtet werden. Der einzig mögliche Weg, den Überlebenden der Katastrophe zu helfen, besteht darin, das verloren- gegangene Eigentum finanziell zu ersetzen und in Form von Ent- schädigungszahlungen den Betroffenen einen Nevaufbau der eigenen Existenz zu ermöglichen. Jeder, der auch nur einigermaßen über das Ausmaß der Judenverfolgung von 1933 bis 1945 informiert ist, weiß,
daß das nur ein bescheidener Beitrag zu einer echten Wiedergut-
machung sein kann.
Die Bundesrepublik hat als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches die moralische und juristische Pflicht zur Wiedergutmachung über- nommen. Sie hat dabei zwei Wege eingeschlagen:
a) Globale Erstattung an den Staat Israel
b) Individuelle Wiedergutmachung und Rückerstattung.
1. Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel
In der Präambel des in Luxemburg am 10. September 1952 unter-
zeichneten Abkommens heißt es:
In der Erwägung DASS während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft unsagbare Verbrechen gegen das jüdische Volk verübt worden sind,
UND DASS die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in ihrer Erklärung vom
27. September 1951 ihren Willen bekundet hat, in den Grenzen der. deutschen Leistungsfähigkeit die materiellen Schadensfolgen dieser Taten wiedergutzumachen, UND DASS der Staat Israel die schwere Last auf sich genommen hat, so viele ent- wurzelte und mittellose jüdische Flüchtlinge aus Deutschland und den ehemals unter deutscher Herrschaft stehenden Gebieten in Israel anzusiedeln, und deshalb einen Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland auf globale Erstattung der ent- standenen Eingliederungskosten geltend gemacht hat, N
SIND der Staat Israel und die Bundesrepublik Deutschland zu folgender Verein- barung gelangt...
(Bundesgesetzblatt 1953 Teil Il, S. 37 ff.)
Nach diesem Vertrag hat sich die Bundesrepublik verpflichtet, einen
Betrag in Höhe von 3450 Millionen DM an den Staat Israel und an die„Conference on Jewish Material Claims against Germany“(als den Vertretern der nicht in Israel lebenden jüdischen Flüchtlinge) zu zahlen. Im Rahmen dieses Abkommens wurden auch die An- sprüche solcher Personen berücksichtigt, die nach den Nürnberger Gesetzen als Juden galten. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen
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