Verbot der Mischehen
Der Ahnenpaß
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Als„jüdisch“ galt dabei ein Großelternteil, wenn dieser jemals der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört hatte. In dieser Definition enthüllt sich in geradezu grotesker Weise die angeblich„wissen- schaftliche” Rassenlehre: Die Konfessionszugehörigkeit wird zum Nachweis eines biologischen„Tatbestandes” herangezogen.
Das„Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“(12), das zweite der auf dem Nürnberger Parteitag erlassenen Rassegesetze, verbot die Eheschließung zwischen Juden und Nicht- ivuden und stellte sie unter strenge Strafen. Damit war staatlicher- seits der gewünschte Trennungsstrich zwischen Juden und Nichtjuden gezogen, gleichzeitig aber auch dem Denunziantentum und der Schnüffelei in der privatesten Sphäre Tür und Tor geöffnet.(13) Die eigentliche Bedeutung der Nürnberger Gesetze, vor allem die des Reichsbürgergesetzes, sollte sich in den dreizehn Verordnungen zei- gen, die zu diesem Gesetz später erlassen wurden und die die systematische Ausschließung der Juden aus der staatlichen Gemein- schaft bewirkten.
»...„Der außereheliche Geschlechtsverkehr eines Juden mit einer Staatsangehörigen deutschen Blutes enthält eine unmittelbare Verletzung deutschen Blutes und damit des deutschen Staatsvolkes als eines blutsmäßig einheitlichen Organismus. Die Straf- tat ist daher, wird sie im Ausland vollzogen, auch im Gebiete des Deutschen Reiches als dem Orte des Eintritts des Erfolges begangen...”
(Reichsgerichtsentscheidung vom 14. 10. 1938; zit. nach Deutsche Justiz, 101. Jahrg. 1939, S. 102 f.)
Durch das Reichsbürgergesetz und den in der ersten Durchführungs- verordnung niedergelegten„Arierparagraphen” ergoß sich in den folgenden Jahren eine Fülle von Vorschriften in nahezu alle Berufs- ordnungen. Die Arbeitsmöglichkeiten für Juden wurden auf ganz wenige Berufszweige eingeengt. Besonders hart wurden diejenigen getroffen, deren Vorfahren zum christlichen Glauben übergeftreten waren und die zum religiösen Judentum keinerlei Bindungen mehr besaßen. Diese„nichtarischen” Katholiken und Protestanten fielen nunmehr gleichermaßen unter die Nürnberger Gesetze. Der„Ahnen- paß” wurde in vielen deutschen Familien zum Schreckgespenst.
Der Ausschaltungsprozeß der Juden aus den verschiedenen Berufen ließ zunächst nur einen Bereich unberührt: das Wirtschaftsleben. Zwar hatte auch der jüdische Kaufmann und Unternehmer unter den ein- schränkenden Maßnahmen zu leiden(so vor allem unter dem„schlei- chenden” Boykott in kleineren Orten— mit dem Resultat, daß viele Juden sich in den relativen„Schutz“ der Anonymität der Großstädte, vor allem Berlins, flüchteten), aber das Ergebnis seiner Arbeit war für den Staat immer noch wichtig. So wagte man es vorläufig nicht, hier in gleicher Weise wie auf anderen Gebieten vorzugehen.
Erst 1937 setzte— meist unter Drohungen und Erpressungen örtlicher Parteifunktionäre— die sogenannte„Arisierung” allmählich in größe-
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