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„Das Heimatgefühl deutscher Juden“ u. Dem: Juden als krassen Materialisten ist der Begriff Heim und Heimat sowie das beglückende Gefühl der eigenen Scholle fremd. Der Sinn des Eigentums an Haus und Hof, der in der völkischen Tiefe des deutschen Daseins wurzelt, bleibt dem Juden verschlossen. Aus dieser Erkenntnis heraus müßte es für den deutschen Rechtswahrer immer Mittel und Wege geben, dem deuischen Volke im Rahmen des Rechtes die deutsche Scholle zu erhalten....”
(Otto Dageförde in„Jugend und Recht”; 10.Jhrg., Nr.9(10. 9. 1936),$. 210.)
- deutschen Judentums, daß es nach den ersten Stürmen und ihren
gesetzlichen Folgeerscheinungen wieder zu einer gewissen Beruhi- gung kommen würde. Aber das Gegenteil traf ein.
2. Die Nürnberger Gesetze
Bereits im Frühjahr 1935 ließen einige Äußerungen führender national- sozialistischer Ministerialbeamter darauf schließen, daß Vorberei- tungen im Gange waren, die verschiedenen antijüdischen Gesetze und Verordnungen auf eine einheitliche Basis zu stellen, um für die
‚ künftige Entwicklung eine Koordination aller staatlichen Maßnahmen
zu gewährleisten.
Mit dem Erlaß der sogenannten„Nürnberger Gesetze” am 15. Sep- tember 1935, die von den Nationalsozialisten selbst als„Verfassungs- gesetze” angesehen wurden, war die Grundlage für die restlose Aus- schaltung der Juden aus allen öffentlichen Arbeitsverhältnissen ge- geben.(11) Die Ausnahmeregelung für Frontkämpfer und für Staats- beamte, die schon vor 1914 ihre Stellungen innehatten, fiel damit weg. Die Einteilung aller deutschen Staatsangehörigen durch das Reichsbürgergesetz in„Staatsangehörige” und„Staats- oder Reichs- bürger” deklassierte die jüdischen Mitbürger in ihren politischen Rechten, da nur der Reichsbürger„der alleinige Träger der vollen politischen Rechte” sein sollte. In der ersten Durchführungsverordnung
(analog zu dem„Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamten-
tums”) genau festgelegt, was der Nationalsozialismus unter dem Be- griff„Jude“ verstanden wissen wollte. Im 8 5 der Verordnung hieß es:
„Jude ist, wer von mindestens.drei der Rasse nach volljüdischen Großeltern ab- stammt...
Als Jude gilt auch der von zwei volljüdischen Großeltern abstammende staatsange- hörige jüdische Mischling,
a) der beim Erlaß des Gesetzes der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört hat
oder danach in sie aufgenommen wird,
b) der beim Erlaß des Gesetzes mit einem Juden verheiratet war oder sich danach
mit einem solchen verheiratet,
c) der aus einer Ehe mit einem Juden im Sinne des Absatzes] stammt, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre 1935 geschlossen ist,
d) der aus dem außerehelichen Verkehr mit einem Juden im Sinne des Absatzes 1
| stammt und nach dem 31. Juli 1936 außerehelich geboren wird.”
Entrechtung
Definition des„Juden“


