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Auschwitz-Prozess Frankfurt am Main : Schlussvortrag und Erwiderung des Friedrich Karl Kaul, Prozessvertreter der in der Deutschen Demokratischen Republik ansässigen Nebenkläger im Strafverfahren gegen Mulka u.a. vor dem Schwurgericht beim Landgericht Frankfurt am Main / herausgegeben von der Arbeitsgruppe der ehemaliger Häftlinge des Konzentrationslagers Auschwitz beim Komitee der Antifaschistischen Widerstandskämpfer in der DDR und dem Nationalrat der Nationalen Front des demokratischen Deutschland
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könne nicht heute einen Befehl erteilen und morgen den Befehlsempfänger für die Ausführung dieses Befehls bestrafen.

Außerdem sei es einGebot der Rechtssicherheit, daß ein Angeklagter heute nicht anders behandelt wird, als er zur Tatzeit behandelt worden wäre. Der gerichtlichen Entscheidung sei diejenige Rechtsordnung zugrunde zu legen, unter deren Herrschaft die Tat begangen wurde. Nach der auf den Führerwillen ausgerichteten Rechtsordnung desDritten Reiches seien aber die von Klehr in Auschwitz begangenen Taten straflos gewesen.

Fertig beantragte abschließend die Einstellung des Verfahrens. Hilfsweise wurden Freispruch, das Absehen von Strafe wegen geringer Schuld und bei einer zeitigen Freiheitsstrafe die Anrechnung der Internierungs- und der Untersuchungshaft beantragt.

Am 15. und 16. Juli 1965 hörte das Gericht zunächst die Schlußvorträge der Rechtsanwälte Dr. Laternser und Steinacker für den Leiter der SS-Apotheke des KZ Auschwitz, den Angeklagten Dr. Capesius. Diese Plädoyers endeten ebenfalls mit einem Antrag auf Freispruch.

Zur Begründung wiederholte insbesondere Laternser seine früheren Be- hauptungen über die Straflosigkeit der Selekteure. Auch sei zu beachten, daß dieser Prozeß nur dem Recht, nicht aber der Bewältigung der Vergangenheit zu dienen hätte. Rechtlich aber seien Capesius keine strafbaren Handlungen nachgewiesen worden. Die belastenden Aussagen ehemaliger Häftlinge be- zeichneten Laternser und Steinacker als eineVerschwörung von Zeugen". Dies träfe vor allem für die aus den sozialistischen Staaten und die aus Israel kommenden Zeugen zu. Die auf Beweisergebnisse der Hauptverhandlung gestützten Feststellungen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklagever- treters Ormond zu Capesius bezeichnete Laternser alsRufmord, alser- staunlich,ins Blaue hinein abgegeben,aus der Luft gegriffen,frevel- haft,unerhört,tief beleidigend und alsgehässiger als alles, was ich bisher in diesem Prozeß gehört habe. Er meinte, daß der Auschwitz-Prozeß die Unzweckmäßigkeit der Zulassung von Nebenklägern in derartigen Ver- fahren bewiesen habe.

In der Nachmitttagssitzung am 16. Juli 1965 sprach Rechtsanwalt Nau- mann für den Angeklagten Hantl. Er vertrat die Ansicht, daß Hantl nur die von ihm selbst zugegebene acht- bis zehnmalige, befehlsgemäß erfolgte Beaufsichtigung von Phenol-Injektionen nachgewiesen worden sei und.e darüber hinausgehenden Zeugenaussagen unglaubwürdig sind.

Der Forderung Prof. Dr. Kauls in seinem Schlußvortrag, daß bei der Strafzumessung in Prozessen gegen Naziverbrecher den Gesichtspunkten der Generalprävention der allgemeinen Abschreckung der Vorrang ein- geräumt werden muß und deshalb zur Verhinderung jeglicher Wiederholung derartiger Verbrechen harte Strafen auszusprechen sind, widersprach Nau- mann. Er verlangte demgegenüber die Anerkennung von Strafmilderungs- gründen bei einer möglichen Verurteilung. Bei Hantl könne auch eine Ver- urteilung nur wegen Beihilfe in Frage kommen. Einen bestimmten Antrag stellte Naumann nicht.

Am darauffolgenden Verhandlungstag, es war der 22. Juli 1965, plädierte Rechtsanwalt Dr. Stolting II für den ehemaligen Funktionshäftling Bednarek.

Mit der Begründung, sich gegenVorwürfe wegen meiner sogenannten