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Auschwitz-Prozess Frankfurt am Main : Schlussvortrag und Erwiderung des Friedrich Karl Kaul, Prozessvertreter der in der Deutschen Demokratischen Republik ansässigen Nebenkläger im Strafverfahren gegen Mulka u.a. vor dem Schwurgericht beim Landgericht Frankfurt am Main / herausgegeben von der Arbeitsgruppe der ehemaliger Häftlinge des Konzentrationslagers Auschwitz beim Komitee der Antifaschistischen Widerstandskämpfer in der DDR und dem Nationalrat der Nationalen Front des demokratischen Deutschland
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Vergangenheit wehren zu müssen Stolting war während des Krieges als Staatsanwalt am Sondergericht in Bydgoszcz tätig und hat in dieser Eigen- schaft Urteile erwirkt, die von der Staatsanwaltschaft in Frankfurt/Main als objektiv rechtswidrig bezeichnet wurden, beschäftigte sich Stolting zu- nächst miteinigen allgemeinen Fragen des Prozesses.

Hierbei erklärte er u. a. im Hinblick auf die berüchtigte nazistischePolen- strafrechtsverordnung, die bereits für Bagatellsachen die Todesstrafe an- drohte:Der Gedanke, daß eine von der Deutschen Reichsregierung erlas- sene Verordnung ein Unrecht sein könnte, ist uns allen damals überhaupt nicht gekommen. Und er fragte:Wenn wir uns damit entschuldigen, wol- len wir dann den Angeklagten dieses Recht nehmen?

Auch müsse der Werdegang der Angeklagten auf dem Hintergrund der Zeitereignisse gesehen werden: Wenn im Jahre 1933 alle, die seinerzeit der SS beitraten, zu den Kommunisten gestoßen wären, dann stündeganz Europa heute unter Moskaus Herrschaft. Wörtlich schlußfolgerte Stolting: Unter diesen Bedingungen wird man wohl den Angeklagten kaum einen Vorwurf machen können, daß sie damals zur SS gegangen sind.

Auf die einzelnen Mordbeschuldigungen gegen Bednarek eingehend, be- stritt Stolting sodann die Glaubwürdigkeit beziehungsweise die Schlüssig- keit der belastenden Aussagen. Auch hielt er einenPutativnotstand auf alle Fälle für gegeben. Allenfalls könnten Tötungshandlungen Bednareks als Totschlag qualifiziert werden, für den die Strafverfolgung verjährt sei. Dem- entsprechend lautete sein Antrag auf Einstellung des Verfahrens. Falls das Gericht in einem Einzelfall Mord annehme, müsse einDauernotstand Bednareks beachtet und auf eine zeitige Freiheitsstrafe erkannt werden, die durch die Untersuchungshaft als verbüßt gilt.

Den letzten Schlußvortrag der Verteidigung hielt dann am 23. Juli 1965 Rechtsanwalt Dr. Reiners miteinigen zusätzlihen Gedanken darüber, daß der Angeklagte Scherpenur geringe Schuld habe und deshalb von einem Strafausspruch gegen ihn abgesehen werden sollte.