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Vergangenheit“ wehren zu müssen— Stolting war während des Krieges als Staatsanwalt am Sondergericht in Bydgoszcz tätig und hat in dieser Eigen- schaft Urteile erwirkt, die von der Staatsanwaltschaft in Frankfurt/Main als „objektiv rechtswidrig“ bezeichnet wurden—, beschäftigte sich Stolting zu- nächst mit„einigen allgemeinen Fragen des Prozesses“.
Hierbei erklärte er u. a. im Hinblick auf die berüchtigte nazistische„Polen- strafrechtsverordnung“, die bereits für Bagatellsachen die Todesstrafe an- drohte:„Der Gedanke, daß eine von der Deutschen Reichsregierung erlas- sene Verordnung ein Unrecht sein könnte, ist uns allen damals überhaupt nicht gekommen.“ Und er fragte:„Wenn wir uns damit entschuldigen, wol- len wir dann den Angeklagten dieses Recht nehmen?“
Auch müsse der Werdegang der Angeklagten auf dem Hintergrund der Zeitereignisse gesehen werden: Wenn im Jahre 1933 alle, die seinerzeit der SS beitraten, zu den Kommunisten gestoßen wären, dann stünde„ganz Europa heute unter Moskaus Herrschaft“. Wörtlich schlußfolgerte Stolting: „Unter diesen Bedingungen wird man wohl den Angeklagten kaum einen Vorwurf machen können, daß sie damals zur SS gegangen sind.“
Auf die einzelnen Mordbeschuldigungen gegen Bednarek eingehend, be- stritt Stolting sodann die Glaubwürdigkeit beziehungsweise die Schlüssig- keit der belastenden Aussagen. Auch hielt er einen„Putativnotstand auf alle Fälle für gegeben“. Allenfalls könnten Tötungshandlungen Bednareks als Totschlag qualifiziert werden, für den die Strafverfolgung verjährt sei. Dem- entsprechend lautete sein Antrag auf Einstellung des Verfahrens. Falls das Gericht in einem Einzelfall Mord annehme, müsse ein„Dauernotstand“ Bednareks beachtet und auf eine zeitige Freiheitsstrafe erkannt werden, die durch die Untersuchungshaft als verbüßt gilt.
Den letzten Schlußvortrag der Verteidigung hielt dann am 23. Juli 1965 Rechtsanwalt Dr. Reiners mit„einigen zusätzlihen Gedanken“ darüber, daß der Angeklagte Scherpe„nur geringe Schuld“ habe und deshalb von einem Strafausspruch gegen ihn abgesehen werden sollte.


