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Auschwitz-Prozess Frankfurt am Main : Schlussvortrag und Erwiderung des Friedrich Karl Kaul, Prozessvertreter der in der Deutschen Demokratischen Republik ansässigen Nebenkläger im Strafverfahren gegen Mulka u.a. vor dem Schwurgericht beim Landgericht Frankfurt am Main / herausgegeben von der Arbeitsgruppe der ehemaliger Häftlinge des Konzentrationslagers Auschwitz beim Komitee der Antifaschistischen Widerstandskämpfer in der DDR und dem Nationalrat der Nationalen Front des demokratischen Deutschland
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stimmtheit anderer Bekundungen oder auch die Tatsache, daß sich Zeugen erst nach Beginn der Frankfurter Hauptverhandlung gemeldet hatten. Letz- teres sei wie Laternser vermutete nur erfolgt, weil die betreffenden Zeu- gen seine Mandanten ohne Rücksicht auf die Wahrheit verurteilt sehen wollten.

Rechtsanwalt Gerhardt, der am 1. und 2. Juli 1965 für den angeklag- ten SS-Blockführer Ba retzki sprach, plädierte gleichfalls auf Freispruch. Er beschränkte sich im wesentlichen darauf, Argumente vorangegangener Plädoyers zu wiederholen und den Wahrheitsgehalt jeder belastenden Zeu- genaussage zu bestreiten, wobei er besonders die Aussagen sowjetischer Zeugen damit zu entkräften versuchte, daß Baretzki selbst deren Bekun- dungen abstritt.

Ebenfalls am 2. Juli 1965 beantragten die Rechtsanwälte Dr. Jug| und Dr. Reiners die Einstellung des Verfahrens auch gegen den SS-Rapport- führer Kaduk. Jugl vertrat die Auffassung, daß Kaduk nicht mehr bestraft werden könne, weil er bereits im Jahre 1947 von einem Sowjetischen Militär- tribunal verurteilt wurde. Dies sei ebenfalls wegen seiner in Auschwitz be- gangenen Verbrechen geschehen, so daß das im Artikel 103 Abs. 3 des Bon- ner Grundgesetzes ausgesprochene Verbot der doppelten Bestrafung(ne bis in idem) gelte. Für den Fall, daß das Gericht dieser Auffassung nicht folgt, bestritt Reiners, daß einzelne Anklagepunkte durch die Hauptverhandlung erwiesen wurden, und forderte das Gericht auf, zu prüfen, ob Kaduk das Be- wußtsein der Rechtswidrigkeit gehabt habe und gegebenenfalls nur als Ge- hilfe anzusehen sei.

Die Verhandlung am 8. Juli 1965 war mit den Plädoyers der Rechtsanwälte Göllner und Dr. Fertig für den SS-Sanitätsdienstgrad Klehr aus- gefüllt.

Zunächst behauptete Göllner, Klehr habe die ihm angelasteten Selektionen und Phenol-Injektionen nur auf Befehl begangen. Befehlsverweigerung hätte ihn in die Gefahr strenger Bestrafung gebracht. Klehr habe sich insofern in einem Befehlsnotstand befunden. Auch seien seine Taten allenfalls als Tot- schlag anzusehen, wofür die Strafverfolgung verjährt sei. Schließlich bestritt Göllner die Glaubwürdigkeit einzelner Zeugenaussagen. Er beantragte die Einstellung des Verfahrens.

Fertig stellte an den Beginn seines Plädoyers die Behauptung:Der Ange- klagte erfuhr erst durch diesen Prozeß, so wie wir alle, was Auschwitz wirk- lich war. Erst jetzt seien Klehrdie braunen Schuppen von den Augen ge- fallen.

Ob Klehr für seine Taten in Auschwitz bestraft werden kann, ist nach Mei- nung Fertigs davon abhängig, ob für diese Taten die Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik überhaupt gegeben ist. Dies verneinte Fertig mit folgender Argumentation:

Nach der in der Bundesrepublik herrschendenIdentitätslehre setze sich in der Staatsgewalt der Bundesrepublik die des ehemaligen Deutschen Reiches fort. Fertig folgerte:Die Staatsgewalt, in deren Namen Sie hier zu Gericht sitzen, ist identisch mit der von damals. Nun habe aber Klehr seine Taten in Auschwitz nichtals Privatperson begangen, sondern im Auftrag der damaligen Staatsgewalt. Also mache sich die Staatsgewalt selbst den

99 Prozeß, wenn sie Klehr verurteile. Dies sei unzulässig, denn ein Befehlsgeber