Staatsanwaltschaft und der Nebenklagevertreter bezeichnete, daß die Gut- achten der Sachverständigen über die Hintergründe und Zusammenhänge der in Auschwitz begangenen Verbrechen nicht für die Urteilsfindung ver- wandt werden dürften, da sie nichts über die individuelle Schuld der Ange- klagten ausgesagt hätten. Auch seien die Angeklagten allenfalls als Mord- gehilfen anzusehen:„Die Grenze der Mittäterschaft liegt bei den Leuten, die Teilnehmer der Wannseekonferenz waren.“ Darüber hinaus können höch- stens noch die KZ-Kommandanten als Mittäter angesehen werden, nicht aber„diese Angeklagten der dritten Garnitur“. Im übrigen schloß sich Göll- ner der bereits von Aschenauer und Laternser vertretenen Auf- fassung an, daß sich die Angeklagten in einem tatsächlichen, zumindest aber in einem Putativnotstand befunden hätten.
Rechtsanwalt Dr. Aschenauer setzte dann am 21. Juni 1965 die Schlußvorträge mit seinem Plädoyer für den SS-Lagerarzt Dr. Lucas fort. Dessen durch Zeugen nachgewiesene und von Lucas eingestandene Vor- nahme von Selektionen hatte— wie Aschenauer behauptete—„den Zweck, möglichst viele Menschen dem Tod zu entziehen“. Deshalb und weil Lucas zumindest ein vermeintlicher Befehlsnotstand zugebilligt werden müsse, sei er freizusprechen.
Im Anschluß daran hielt Rechtsanwalt Dr. Staiger am 21. und 25. Juni 1965 den Schlußvortrag für den SS-Schutzhaftlagerführer Hofmann. Stai- ger bestritt, daß Hofmann jemals„durch persönlichen Einsatz die dortige Situation maßgeblich mitbestimmte, förderte oder sonstwie beeinflußte“. Er habe in Auschwitz lediglich„verwaltungstechnische Funktionen“ ausgeübt, wenn er beispielsweise die Abwicklung der Vernichtungstransporte inspizierte. Dies sei, ebenso wie das von Hofmann eingestandene eigenhändige Hinein- stoßen von Opfern in die Gaskammern, nicht kausal für die Ermordung ge- wesen, weil die Vernichtung höheren Orts beschlossen und auch dann ver- wirklicht worden wäre, wenn Hofmann sich nicht beteiligt hätte. Im übrigen habe Hofmann stets nur Befehle ausgeführt. Allen weitergehenden belasten- den Zeugenaussagen, z.B. über Selektionen im Zigeunerlager aus eigener Machtvollkommenheit, bestritt Staiger die Glaubwürdigkeit. Mit der These, daß es falsch sei, Menschen wie Hofmann„an heute gültigen Normen rechts- staatlichen Denkens zu messen“, forderte Staiger unter Berufung auf die oben erwähnten Ansichten Fertigs den Freispruch für seinen Mandanten.
Auch Rechtsanwalt Knögel, der am 25. Juni 1965 für den Angeklagten Scherpe plädierte, schloß sich den Auffassungen Fertigs an. Die von sei- nem Mandanten eingestandene Mitwirkung an Ermordungen durch Phenol- Injektionen wertete Knögel lediglich als Beihilfehandlungen, deren Bestrafung wegen eingetretener Verfolgungsverjährung ausgeschlossen sei. Der Antrag des Verteidigers lautete dementsprechend auf Einstellung des Verfahrens be- ziehungsweise Freispruch.
Ebenfalls Freispruch beantragte dann Rechtsanwalt Dr. Laternseram 1. Juli 1965 für die SS-Zahnärzte Dr. Frank und Dr. Schatz. Zur Be- gründung hierfür wiederholte er seine Behauptung, daß die diesen Ange- klagten zur Last gelegte Vornahme von Selektionen kein Mord, sondern eine Verminderung des Mordens gewesen sei. Auch seien die belastenden Zeu- genaussagen unrichtig. Dies beweise beispielsweise die nach zwanzig Jahren unwahrscheinliche Genauigkeit einiger Aussagen ebenso wie die Unbe-
98
=, u(Di gr we ee
C


