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Auschwitz-Prozess Frankfurt am Main : Schlussvortrag und Erwiderung des Friedrich Karl Kaul, Prozessvertreter der in der Deutschen Demokratischen Republik ansässigen Nebenkläger im Strafverfahren gegen Mulka u.a. vor dem Schwurgericht beim Landgericht Frankfurt am Main / herausgegeben von der Arbeitsgruppe der ehemaliger Häftlinge des Konzentrationslagers Auschwitz beim Komitee der Antifaschistischen Widerstandskämpfer in der DDR und dem Nationalrat der Nationalen Front des demokratischen Deutschland
Entstehung
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Worten: die Strafverfolgung nazistischer Gewaltverbrechen einzustellen und die wegen solcher Verbrechen verurteilten Personen zu amnestieren.

Am 11. und 14. Juni 1965 plädierte der Sozius Laternsers, Rechtsanwalt Steinacker, für die Angeklagten DylewskiundBroad, die eben- falls bei der Lagergestapo tätig waren. Steinacker ging besonders auf die Tatsache ein, daß die Verbrechen von Auschwitz erst durch das Zusammen- wirken verschiedenster Institutionen möglich waren. Der Staat selbst sei als Anstifter und Begünstiger aufgetreten. Der Verteidiger verwies insbesondere auf die Mitwirkung der Nazijustiz:Wo waren denn die Staatsanwälte und Richter der Landgerichte Kattowitz, Krakau und der näheren Umgebung von Auschwitz, als dort die furchtbaren Verbrechen geschahen? Und weiter meinte er, zum Gericht gewandt:Unsere älteren Richter und Staatsanwälte haben durchweg notgedrungen dem NS-Staat gedient. Wenn sie jetzt über die in diesem Staat begangenen Verbrechen urteilen, werden sie überfordert und erneut in Gewissenskonflikte gestürzt. Müssen sie sich nicht selbst vor- werfen, den Gang der Dinge nicht aufgehalten, nichts Entscheidendes getan zu haben?"

Im übrigen bestritt Steinacker mit den verschiedensten Argumenten die Glaubwürdigkeit der gegen Dylewski und Broad bekundeten Belastungen. Er behauptete, diese Angeklagten hätten nur in untergeordneter Stellung ohne eigene Tatherrschaft ihnen gegebene Befehle ausgeführt. Sie seien deshalb freizusprechen.

Rechtsanwalt Dr. Zarnack, der noch am 14. Juni 1965 für den Ange- klagten Breitwieser plädierte, verlangte, daß der von der Staatsanwalt- schaft beantragte Freispruch nicht mitMangel an Beweisen, sondern mit Mangel an begründetem Tatverdacht begründet wird.

Am 18. Juni 1965 hielten zunächst die Rechtsanwälte Bürger und Dr. Fertig ihre Schlußvorträge für den Angeklagten Schlage, seinerzeit Arrestaufseher im berüchtigten Bunkerblock 11 des Stammlagers. Während sich Bürger im wesentlichen darauf beschränkte, die Glaubwürdigkeit der belastenden Zeugenaussagen zu bestreiten vor allem der zahlreichen aus- ländischen Zeugen, die Schlages Teilnahme an Erschießungen bekundeten und ihn beschuldigten, daß er Häftlinge bewußt verhungern ließ, konzen- trierte sich Fertig auf rechtspolitische Überlegungen.

Er vertrat die These, daß für Verbrechen, wie sie in Auschwitz begangen worden sind, auf Grund desFührerwillens das deutsche Strafrecht außer Kraft gesetzt gewesen sei. Da es nun in der Bundesrepublik verboten sei, Taten zu bestrafen, die nicht zur Tatzeit durch ein geltendes deutsches Gesetz für strafbar erklärt waren, dürfe Schlage heute nicht verurteilt werden. Selbst wenn dies bestritten werde, sei Schlage jedenfalls nur als Gehilfe anzusehen, da es sich um staatlich organisierte Verbrechen gehandelt und Schlagenur das getan habe,was ihm aufgetragen wurde.

Bürger und Fertig forderten für Schlage Einstellung des Verfahrens bezie- hungsweise Freispruch, denn er sei,was man einen braven, untertänigen Staatsbürger nennt, der gegenüber dem Staat das tut, was man von ihm

verlangt.: Sodann sprach noch am 18. Juni 1965 Rechtsanwalt Göllnerzu wie er erklärteeinigen grundsätzlichen Fragen. Er verlangte in seinen

Ausführungen, die er als eineätzende Kritik an den Darlegungen der