damals rechtsprechenden Richter aber seien nach dem Kriege zu Hunderten freigesprochen worden. Es sei unmöglich,„ihnen eine geringere sittliche und rechtliche Überzeugung zuzutrauen" als dem damals 20- beziehungsweise 21jährigen juristischen Laien Stark.
Deshalb beantragte Erhard, seinen Mandanten freizusprechen,„weil ihm nicht nachzuweisen ist, daß er sich des Unrechts seiner Taten in Auschwitz bewußt gewesen ist“.
Am 10. Juni 1965 plädierte Rechtsanwalt Dr. Laternser zu— wie er angekündigt hatte—„allgemeinen Fragen des Prozesses". Er konzentrierte sich zunächst darauf, die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen in Abrede zu stellen und behauptete, die ehemaligen Häftlinge wären bei ihren Aus- sagen haß- und racheerfüllt gewesen und von der Einstellung ausgegangen, es käme ohne Rücksicht auf die Wahrheit„auf eine Belastung mehr oder weniger nicht mehr an“. Besonders wandte sich Laternser gegen diejenigen Belastungszeugen, die aus sozialistischen Ländern kamen. Sie seien„gelenkt“ und vorher„instruiert“ worden und lediglich aus propagandistischen Grün- den nach Frankfurt gekommen, nicht aber, um der Wahrheitsfindung zu dienen. Dies werde u.a. dadurch bewiesen, daß z.B. die polnische Staat- liche Kommission zur Untersuchung der Naziverbrechen Zeugen bereits vor ihrer Aussage in Frankfurt vernommen hat und daß einige Zeugen wegen ihrer Reise nach Frankfurt Verdienstausfälle angaben— wozu sie wegen der ihnen gesetzlich zustehenden Entschädigung angehalten wurden—, die Laternser als„überhöht“ bezeichnete.
Des weiteren widersprach Laternser der von der Staatsanwaltschaft und Nebenklagevertretern getroffenen Feststellung, daß die Beteiligung an den Selektionen auf der Rampe von Birkenau eine strafbare Mitwirkung am Mas- senmord gewesen ist. Er behauptete demgegenüber:„Die Selektion auf der Rampe führte in Wahrheit zu einer Verminderung der an sich geplanten und befohlenen vollständigen Vernichtung. Das Auswählen von Personen, die ins Lager kommen sollten(dies bezeichnete Laternser als den Inhalt der Selektionstätigkeit), konnte also eine Beteiligung am Mord nicht sein, weder Beihilfe noch Mittäterschaft, denn die ausgewählten Personen wurden nicht ermordet. Im Gegenteil, die Selektion konnte sogar für den einen oder an- deren die Rettung des Lebens bedeuten, indem sie vom direkten Weg in die Gaskammer befreit wurden. Ich bin also der Meinung, daß die Selekteure gar nicht auf den Gedanken kommen konnten, einen verbrecherischen Befehl durchzuführen.“
Ferner bestritt Laternser die Rechtmäßigkeit der nach Kriegsende durch- geführten Nazi- und Kriegsverbrecherprozesse. Die in diesen Prozessen an- gewandten Gesetze— das Statut des Internationalen Militärtribunals und das Kontrollratsgesetz Nr. 10—, die Prof. Dr. Kaul in seinem Schlußvor- trag als die schriftliche Fixierung von seit langem bestehendem Völkerrecht charakterisiert hatte, bezeichnete Laternser als Verstoß gegen das Prinzip „nullum crimen sine lege“(es gibt kein Verbrechen ohne Existenz eines ent- sprechenden Strafgesetzes zur Tatzeit).
Schließlich wurde behauptet, daß auch seitens der Alliierten Verbrechen gegen Deutsche begangen worden seien, die jedoch nicht geahndet worden wären. Es sei deshalb ein„Gebot der Rechtsgleichheit“, in der Bundesrepu- blik einen„großen Strich“ unter die Vergangenheit zu ziehen, mit anderen
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