die Regeln der Kriegführung nicht zu gelten hätten. Es sei in diesem Zu- sammenhang auch von Bedeutung, daß die Sowjetunion der Genfer Kon- vention über die Behandlung von Kriegsgefangenen aus dem Jahre 1929 nicht beigetreten sei.
Ebenfalls seien die sogenannten Geiseltötungen in Auschwitz nicht„offen- kundig rechtswidrig“, da das Völkerrecht derartige Tötungen zulasse.
Wegen der Mitwirkung an derartigen Tötungen sowie an Exekutionen auf Grund von sogenannten Standgerichtsurteilen gegen vorgebliche Angehörige der polnischen Widerstandsbewegung könne Boger nicht bestraft werden, denn„nach 8 47(des zur Nazizeit geltenden Militärstrafgesetzbuches) ist der Untergebene strafrechtlich nur verantwortlich, wenn ihm bekannt gewesen ist, daß der Befehl seines Vorgesetzten eine Handlung betraf, welche ein bürger- liches oder militärisches Verbrechen bezweckte. Ein bloßer Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Befehls genügt ebensowenig, wie es ausreicht, daß der Untergebene den verbrecherischen Zweck des Befehls hätte erkennen können oder müssen“. Auch bei den anderweitigen Schuldvorwürfen sei dies zu be- achten, da„nicht ausgeschlossen werden kann, daß eine zentrale Anweisung vorlag“. Aschenauer erklärte, daß er den Ausführungen des Schwurgerichts- vorsitzenden in einem Kölner„Euthanasie-Prozeß“ beipflichte, wonach es der Staat gewesen sei, der die Angeklagten in eine„tragische Lage“ gebracht habe. Deshalb könne heute nicht der Staat behaupten, der Angeklagte habe sich schuldig gemacht, indem er den Weisungen des Staates gefolgt sei.
Schließlich widersprach Aschenauer den Feststellungen der Staatsanwalt- schaft und des Nebenklagevertreters Professor Dr. Kaul, daß die Ange- klagten alle ihre in Auschwitz begangenen strafbaren Handlungen in„natür- licher Handlungseinheit“ ausführten, weil es sich— wie Staatsanwalt Vogel in seinem Plädoyer formulierte— bei ihren einzelnen Taten nur um die be- wußte und gewollte„schubweise Verwirklichung eines einheitlichen Vernich- tungsprogramms“ gehandelt hat. Aschenauer vertrat demgegenüber die An- sicht, daß jede einzelne Tat gesondert betrachtet werden müsse, und berief sich dafür auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in anderen Verfahren gegen Naziverbrecher.
Abschließend beantragte Rechtsanwalt Aschenauer, den Angeklagten Boger nicht als Täter, sondern als Gehilfen anzusehen,„bei dem auch die Grund- sätze des Verbotsirrtums zu beachten sind“.
Den nächsten Verhandlungstag am 4. Juni 1965 nahm das Plädoyer von Rechtsanwalt Erhard für den Angeklagten Stark von der Lagergestapo Auschwitz in Anspruch. Nach Auffassung Erhards ist Stark nicht mehr nach- gewiesen worden, als er selbst zugegeben hatte, nämlich die mehrfache Mit- wirkung an Erschießungen und das einmalige, auf direkten Befehl von HöBß erfolgte Einschütten von Zyklon B in die Gaskammer des alten Krematoriums. Alle weitergehenden Zeugenaussagen hielt Erhard für„widersprüchlich“, „merkwürdig“ beziehungsweise„bewußt falsch“ und damit für unverwertbar.
Die von Stark zugestandenen Mordtaten bezeichnete der Verteidiger als „entschuldbar“. Denn:„Recht war der Wille des Führers.“ Dieser Wille sei von der Justiz des„Dritten Reiches“ allgemein geachtet worden. Zum Beweise hierfür zitierte Erhard Veröffentlihungen maßgeblicher Juristen der Nazizeit und Todesurteile, die zum Beispiel nach der sogenannten Polenstrafrechts- verordnung wegen offensichtlicher Bagatellen ausgesprochen wurden. Die


