lock für den Angeklagten Boger aus der„Politischen Abteilung”(Lager- gestapo) des KZ Auschwitz. Dessen Weg zum bedingungslosen Nazianhän- ger erklärte Schallock damit, daß Boger„aus einer gut patriotischen Familie stammt“. Die Mißhandlungen von Häftlingen auf der berüchtigten„Boger- Schaukel” hätten ihre Ursache in der Aufgabe der Lagergestapo, Kontakte zwischen den Widerstandsgruppen innerhalb und außerhalb des KZ Ausch- witz aufzudecken. Hierfür habe man sich u. a. dieses Marterinstruments be- dient, denn es sei das„einzig wirksame Mittel der körperlichen Einwirkung, das einzige, worauf die Menschen reagierten“, gewesen. Ziel der Folterungen sei im übrigen nie die Tötung gewesen. Die Stellung des Gefolterten auf der „Schaukel“(er hing an einer Stange, die zwischen die Kniekehlen und die Arme geschoben wurde, nachdem die Hände unterhalb der Knie gefesselt worden waren) verglich Schallock mit der Schutzlage eines Embryos im Mut- terleib, durch die lebenswichtige Körperteile vor Stößen bewahrt werden sollen.
Den zahlreichen konkreten Belastungen Bogers durch ehemalige Häftlinge sprach Schallock ebenfalls die Glaubwürdigkeit ab. Er begründete dies u. a. damit, daß es„Widersprüche in den Zeugenaussagen" über Einzelheiten der Tatausführung gäbe, daß über einzelne Taten„nur eine einzelne Bekundung” vorläge, daß eine Zeugin eine Tat„erst jetzt berichtet hat”, obwohl sie bereits früher vernommen worden sei, daß bestimmte Aufgaben, bei deren Durch- führung Boger nach den Zeugenaussagen einige Morde verübt hat,„nicht in seinen Aufgabenbereich gehörten“ oder daß die von den Zeugen geschil- derte Tat für Boger„rein physisch unmöglich“ gewesen sei.
Am 3. Juni 1965 setzte Rechtsanwalt Dr. Aschenauer die Schlußaus- führungen für Boger fort. Er ging davon aus, daß„die Handlungen(Bogers) in einem totalitären Machtstaat geschehen sind“. Unter Zitierung der Profes- soren Jahrreiß und Maunz vertrat er die These, daß der Wille Hit- lers das zur Nazizeit verbindliche Kernstück des Rechtssystems war. Diesem Willen hätte sich damals auch die Justiz bedingungslos untergeordnet. Auch das Geschehen in Auschwitz sei„von hohen und höchsten Stellen des Macht- apparates gepredigt und befohlen worden“.
Insofern sei zu prüfen,„ob der Angeklagte unter den damaligen Verhält- nissen solche Verordnungen und Verfügungen sowie deren Durchführung als gesetz- und rechtmäßig ansehen konnte und ob er sich gegebenenfalls in einem entschuldbaren Irrtum befunden hat“. Dabei müsse berücksichtigt wer- den, daß Boger lediglich Polizeibeamter war und kein Jurist, wie beispiels- weise der seinerzeit amtierende Justizminister Schlegelberger, der am 23. und 24. April 1941 die Oberlandesgerichtspräsidenten und General- staatsanwälte auf einer geheimen Konferenz in Berlin zum Nichteinschreiten gegen die sogenannten„Euthanasietötungen“ verpflichtet hatte und hierfür Einverständnis erzielte.
Bei dieser seiner Prüfung vertrat Aschenauer die Auffassung, daß der so- genannte Kommissarbefehl über die völkerrechtswidrige Ermordung sowje- tischer Kriegsgefangener und anderer, als aktive Kommunisten bezeichneter Sowjetbürger nicht ohne weiteres als„offenkundig rechtswidrig“ anzusehen gewesen sei, weil er von höchsten Befehlsstellen ausgegangen und damit begründet worden war, daß es sich bei dem Krieg gegen die Sowjetunion um eine Auseinandersetzung mit dem Weltbolschewismus handele, für den


