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Auschwitz-Prozess Frankfurt am Main : Schlussvortrag und Erwiderung des Friedrich Karl Kaul, Prozessvertreter der in der Deutschen Demokratischen Republik ansässigen Nebenkläger im Strafverfahren gegen Mulka u.a. vor dem Schwurgericht beim Landgericht Frankfurt am Main / herausgegeben von der Arbeitsgruppe der ehemaliger Häftlinge des Konzentrationslagers Auschwitz beim Komitee der Antifaschistischen Widerstandskämpfer in der DDR und dem Nationalrat der Nationalen Front des demokratischen Deutschland
Entstehung
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lock für den Angeklagten Boger aus derPolitischen Abteilung(Lager- gestapo) des KZ Auschwitz. Dessen Weg zum bedingungslosen Nazianhän- ger erklärte Schallock damit, daß Bogeraus einer gut patriotischen Familie stammt. Die Mißhandlungen von Häftlingen auf der berüchtigtenBoger- Schaukel hätten ihre Ursache in der Aufgabe der Lagergestapo, Kontakte zwischen den Widerstandsgruppen innerhalb und außerhalb des KZ Ausch- witz aufzudecken. Hierfür habe man sich u. a. dieses Marterinstruments be- dient, denn es sei daseinzig wirksame Mittel der körperlichen Einwirkung, das einzige, worauf die Menschen reagierten, gewesen. Ziel der Folterungen sei im übrigen nie die Tötung gewesen. Die Stellung des Gefolterten auf der Schaukel(er hing an einer Stange, die zwischen die Kniekehlen und die Arme geschoben wurde, nachdem die Hände unterhalb der Knie gefesselt worden waren) verglich Schallock mit der Schutzlage eines Embryos im Mut- terleib, durch die lebenswichtige Körperteile vor Stößen bewahrt werden sollen.

Den zahlreichen konkreten Belastungen Bogers durch ehemalige Häftlinge sprach Schallock ebenfalls die Glaubwürdigkeit ab. Er begründete dies u. a. damit, daß esWidersprüche in den Zeugenaussagen" über Einzelheiten der Tatausführung gäbe, daß über einzelne Tatennur eine einzelne Bekundung vorläge, daß eine Zeugin eine Taterst jetzt berichtet hat, obwohl sie bereits früher vernommen worden sei, daß bestimmte Aufgaben, bei deren Durch- führung Boger nach den Zeugenaussagen einige Morde verübt hat,nicht in seinen Aufgabenbereich gehörten oder daß die von den Zeugen geschil- derte Tat für Bogerrein physisch unmöglich gewesen sei.

Am 3. Juni 1965 setzte Rechtsanwalt Dr. Aschenauer die Schlußaus- führungen für Boger fort. Er ging davon aus, daßdie Handlungen(Bogers) in einem totalitären Machtstaat geschehen sind. Unter Zitierung der Profes- soren Jahrreiß und Maunz vertrat er die These, daß der Wille Hit- lers das zur Nazizeit verbindliche Kernstück des Rechtssystems war. Diesem Willen hätte sich damals auch die Justiz bedingungslos untergeordnet. Auch das Geschehen in Auschwitz seivon hohen und höchsten Stellen des Macht- apparates gepredigt und befohlen worden.

Insofern sei zu prüfen,ob der Angeklagte unter den damaligen Verhält- nissen solche Verordnungen und Verfügungen sowie deren Durchführung als gesetz- und rechtmäßig ansehen konnte und ob er sich gegebenenfalls in einem entschuldbaren Irrtum befunden hat. Dabei müsse berücksichtigt wer- den, daß Boger lediglich Polizeibeamter war und kein Jurist, wie beispiels- weise der seinerzeit amtierende Justizminister Schlegelberger, der am 23. und 24. April 1941 die Oberlandesgerichtspräsidenten und General- staatsanwälte auf einer geheimen Konferenz in Berlin zum Nichteinschreiten gegen die sogenanntenEuthanasietötungen verpflichtet hatte und hierfür Einverständnis erzielte.

Bei dieser seiner Prüfung vertrat Aschenauer die Auffassung, daß der so- genannte Kommissarbefehl über die völkerrechtswidrige Ermordung sowje- tischer Kriegsgefangener und anderer, als aktive Kommunisten bezeichneter Sowjetbürger nicht ohne weiteres alsoffenkundig rechtswidrig anzusehen gewesen sei, weil er von höchsten Befehlsstellen ausgegangen und damit begründet worden war, daß es sich bei dem Krieg gegen die Sowjetunion um eine Auseinandersetzung mit dem Weltbolschewismus handele, für den