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Auschwitz-Prozess Frankfurt am Main : Schlussvortrag und Erwiderung des Friedrich Karl Kaul, Prozessvertreter der in der Deutschen Demokratischen Republik ansässigen Nebenkläger im Strafverfahren gegen Mulka u.a. vor dem Schwurgericht beim Landgericht Frankfurt am Main / herausgegeben von der Arbeitsgruppe der ehemaliger Häftlinge des Konzentrationslagers Auschwitz beim Komitee der Antifaschistischen Widerstandskämpfer in der DDR und dem Nationalrat der Nationalen Front des demokratischen Deutschland
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Wesentliche dokumentarische Zusammenfassung der Darlegungen der Verteidiger(Anhang)

Zusammengestellt von Dr. jur. Joachim Noack

Als erster Verteidiger plädierte am 31. Mai 1965 Rechtsanwalt Dr. E ggert für die beiden Hauptangeklagten, die ehemaligen Lageradjutanten Mulka und Höcker. Er vertrat die Ansicht, daß die Beschuldigungen der Staats- anwaltschaft und der NebenklagevertreterWorte, nichts als Worte gewesen seien, denen es an Beweisen mangele. Insbesondere wandte sich Eggert gegen eine wie er es nannteDämonisierung der Adjutantentätigkeit. Er bestritt, daß die funktionelle Tätigkeit als KZ-Lageradjutant überhaupt strafrechtlich bedeutsam ist. Die Adjutanten so behauptete er hätten kaum mehr zu tun gehabt, als eingehende Post weiterzuleiten und erlassene Anordnungen als richtig zu beglaubigen. In diesem Zusammenhang zog er Parallelen zur Tätigkeit der Weichensteller bei der Reichsbahn und der Tele- fonistinnen in Auschwitz, die für ihr Tun nicht unter Anklage gestellt werden.

Den zahlreichen Belastungszeugen sprach Eggert die Glaubwürdigkeit ab. Die belastenden Urkunden bezeichnete er alsnicht ausreichend für eine Verurteilung.

Abschließend forderte der Verteidiger, das Verfahren gegen Mulka einzu- stellen, da dessen Tätigkeit allenfalls als Beihilfe zum Mord angesehen wer- den könne. Hierfür aber sei nach der zur Tatzeit(d. h. in den Jahren 1942 bis 1943) herrschenden Rechtsprechung die Strafverfolgung verjährt. Dies müsse dem Angeklagten zugute kommen. Hilfsweise wurde Freispruch gefordert, höchst hilfsweise für den Fall einer Verurteilung die Anrechnung der Haftzeit in britischen Internierungslagern. Für den Angeklagten Höcker be- antragte Rechtsanwalt Eggert Freispruch, weilein objektiver Tatbeitrag nicht nachgewiesen sei.

Danach sprach ebenfalls am 31. Mai 1965 Rechtsanwalt Joschko für den Angeklagten Schobert. Seine Würdigung des Ergebnisses der nahezu eineinhalbjährigen Beweisaufnahme dauerte lediglich 20 Minuten. DieFrankfurter Allgemeine Zeitung vom 1. Juni 1965 schreibt hierüber in einem Prozeßbericht:Mit der pathetischen Frage: ‚Was ist Wahrheit? hebt der Verteidiger des Angeklagten Schobert, Joschko, an, doch auf den dra- matischen Akzent folgt allein die erkennende Bemerkung: ‚Wenn ich Sie jetzt auch langweile.... und ihr wiederum augenblicklich die Tat. Joschko, der während seines Plädoyers von Staatsanwalt Vogel darauf hingewiesen wurde, daß sein Mandant Schobert und nicht wie ihn der Verteidiger mehr- fach nannteSchober heißt, beantragte Freispruch. Die Belastungszeugen hätten sich entweder getäuscht oder falsche Schlüsse gezogen.

Als dritter Verteidiger an diesem Tage plädierte Rechtsanwalt Schal-