dere gegenüber den Zeugen aus sozialistischen Ländern— erleben mußten. Ich erinnere in diesem Zusammenhang nur an die Vorkommnisse bei der Ver- nehmung des Zeugen Major Eisenhändler, des Baumeisters Kra| und des Zeugen Minister Markowitsch.
Was insbesondere die Höhe der Bezüge, die die Zeugen von der Gerichts- kasse ausgezahlt erhielten, mit einer verantwortungsbewußten Bewertung des Wahrheitsgehalts ihrer Aussagen zu tun haben, ist schlechthin unerfindlich. Die Auszahlung derZeugengebühren erfolgt, wie wir alle wissen, in einem be- sonderen, sorgsam geregelten Verfahrensgang, in dem eine genaue Nachprü- fung der Berechtigung der jeweils auszuzahlenden Beträge nach Grund und Höhe zu erfolgen hat. Wenn in diesem Zusammenhang Beanstandungen zu erheben sind, dann treffen diese Beanstandungen die Dienststellen, die für die Zahlungsanweisung und die Auszahlung der Zeugengebühren verant- wortlich sind. Anders wäre es, wenn Anlaß gewesen wäre, die Zeugen dar- über zu befragen, ob sie in der Vergangenheit kriminell in Erscheinung ge- treten sind. Auf solche Zusammenhänge bei der Prüfung der Glaubwürdig- keit der Zeugen hinzuweisen, ist unter Beachtung des$ 68 a der Strafprozeß- ordnung nicht nur das Recht, sondern sogar durchaus die Pflicht der Ver- teidigung. Doch davon war nichts zu hören, weil darüber tatsächlich nichts zu sagen war.
All das hat nichts mehr mit einer gerechtfertigten oder zu rechtfertigenden Wahrnehmung des Rechts der Angeklagten auf Verteidigung zu tun. Es ist dem Wesen der Sache nach nichts anderes, als— um keinen schärferen Aus- druck zu gebrauchen— das Hineintragen prozeßfremder Elemente in dieses Verfahren, nämlich eine generelle Herabwürdigung der Opfer von Auschwitz, der mit aller Entschiedenheit entgegengetreten werden muß.
Für Sie, meine Damen und Herren Richter und Geschworenen, haben ein- zig und allein die sachlichen Bekundungen der Zeugen zu gelten. Diese Be- kundungen aber stehen im Raum— trotz aller Versuche, sie aus der Erinne- rung des Gerichts zu löschen. Sie sind und bleiben vollgültige Beweise für die Verbrechen der Angeklagten.
m Es sind die letzten Worte, die ich als Vertreter der in der DDR beheima- teten Nebenkläger in diesem Zusammenhang an Sie richte, wenn ich zu- sammenfasse: Nicht ein einziger der von der Verteidigung angeführten Rechtsgründe— oder Tatsachengründe— ist geeignet, die Angeklagten— ich spreche im Rahmen der von mir vertretenen Nebenklage— zu entlasten, geschweige denn sie von der schweren Schuld, die sie auf sich geladen haben, zu befreien. Denn:
M Erstens kann und darf die Annahme einer Rechtskontinuität zwischen Nazisystem und Bundesrepublik der Strafverfolgung der nazistischen Mensch- heitsverbrechen nicht entgegenstehen. Im Gegenteil: als deutscher Staat ist die Bundesrepublik nach dem auch für sie verbindlichen Potsdamer Abkom- men verpflichtet, diese Verbrechen zu verfolgen und zu sühnen, und zwar hat die Erfüllung dieser durch übernationales Recht gesetzten Verpflichtung nach völkerrechtlichen Prinzipien zu erfolgen, deren Rechts- und Tatbestands- mäßigkeit dem Einfluß des nationalen möglicherweise wechselnden Straf- rechts entzogen ist.
B Zweitens haben sich zumindest die hier Angeklagten nicht in einem tatsächlichen oder eingebildeten Befehlsnotstand befunden. Im Gegenteil:
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