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Auschwitz-Prozess Frankfurt am Main : Schlussvortrag und Erwiderung des Friedrich Karl Kaul, Prozessvertreter der in der Deutschen Demokratischen Republik ansässigen Nebenkläger im Strafverfahren gegen Mulka u.a. vor dem Schwurgericht beim Landgericht Frankfurt am Main / herausgegeben von der Arbeitsgruppe der ehemaliger Häftlinge des Konzentrationslagers Auschwitz beim Komitee der Antifaschistischen Widerstandskämpfer in der DDR und dem Nationalrat der Nationalen Front des demokratischen Deutschland
Entstehung
Seite
91
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Willig und eifervoll haben sie gemordet: aus Bequemlichkeit und Nützlich- keitserwägungen die einen; aus verbrecherischer Gesinnung und ver- anlagungsbedingter Grausamkeit die anderen. Bei dieser Feststellung mag dahingestellt bleiben, ob in anderen Fällen, als den hier zur Aburteilung stehenden, die Voraussetzungen für einen Befehlsnotstand in der Nazizeit gegeben waren oder nicht.

M Drittens ist durch die Beweisaufnahme und insbesondere durch die Angaben der hier als Zeugen vernommenen Überlebenden von Auschwitz jeder Zweifel an der Schuld der Angeklagten, die durch die von mir ver- tretene Nebenklage erfaßt werden, ausgeräumt. Sie haben die ihnen nad- gewiesenen Verbrechen als Mittäter in natürlicher Handlungseinheit be- gangen.

Schließlich ist zur Strafzumessung noch folgendes zu sagen: Meine im Schlußvortrag dargelegte Auffassung, daß die Höhe der gegen die Ange- klagten zu erkennenden Strafen maßgeblichst von den Grundsätzen der Generalprävention, den Grundsätzen der allgemeinen Abschreckung beein- flußt sein muß, halte ich trotz der Darlegungen der Verteidigung, insbeson- dere der in dieser Beziehung von Rechtsanwalt Naumann angestellten Überlegungen, in vollem Umfange aufrecht:

Gewiß ist der Sinn jedes gerichtlichen und insbesondere jedes Strafver- fahrens um die von einem der Verteidiger benutzte Formulierung aufzu- greifen der Dienst am Recht. Der Dienst am Recht in seines Wortes sinn- vollster Bedeutung aber verlangt es gerade, daß dieses Verfahren mit einer Entscheidung endet, die mit härtesten Strafen die von den Angeklagten be- gangenen Untaten sühnt, um durch allgemeine Abschreckung eine Wieder- holung derartiger gegen die Menschheit schlechthin gerichteter Verbrechen unmöglich zu machen. Im Interesse der restlosen Aufhellung der deliktischen Zusammenhänge, die für ewige Zeiten mit dem Namen Auschwitz verbunden bleiben, muß insofern das von Ihnen zu fällende Urteil deutlich machen, daß der Keimboden der hier zu sühnenden Untaten letztlich die imperialistische Raubpolitik war und bleibt. Um die endgültige Abkehr von dieser Politik in Deutschland zu verhindern, wurde Hitler in die Macht geschoben..., und zwar von den Partnern der Tatgemeinschaft, die wie ich in meinem Schluß- vortrag auf Grund der Ergebnisse der Beweisaufnahme dieses Verfahrens nachgewiesen habe in ihrem Zusammenwirken die Grundlage auch für die später in Auschwitz begangenen Verbrechen schufen.

Die Frage der endgültigen Abkehr von dieser Raubpolitik für Deutschland, das war in Wirklichkeit der Kern der Entscheidung, um die es in der schick- salsschweren Zeit vor dem 30. Januar 1933 ging. Zweimal wurde diese Politik Deutschland zum Verhängnis. Ein drittes Mal würde dem zweimal mit Erfolg geübtem, zitterndendas haben wir nicht gewollt endgültig ein harteszu spät entgegengesetzt werden..., einzu spät, das in gleicher Weise Ver- führer wie Verführte treffen würde. Von dieser Erkenntnis sollte als Dienst an dem wesentlichsten Recht des Menschen.... an dem Recht auf Leben, das Urteil getragen werden, mit dem dieses Verfahren seinen Abschluß findet.