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Auschwitz-Prozess Frankfurt am Main : Schlussvortrag und Erwiderung des Friedrich Karl Kaul, Prozessvertreter der in der Deutschen Demokratischen Republik ansässigen Nebenkläger im Strafverfahren gegen Mulka u.a. vor dem Schwurgericht beim Landgericht Frankfurt am Main / herausgegeben von der Arbeitsgruppe der ehemaliger Häftlinge des Konzentrationslagers Auschwitz beim Komitee der Antifaschistischen Widerstandskämpfer in der DDR und dem Nationalrat der Nationalen Front des demokratischen Deutschland
Entstehung
Seite
89
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Konnte sich ein Zeuge genau an die Zahl der beobachteten Selektionen erinnern wie beispielsweise der Zeuge Rosenstock, dann wurde dies geradezu als ein Kronbeweis der Unglaubwürdigkeit hingestellt, weil eine derart genaue Erinnerung nach 20 Jahren angeblich nicht mehr möglich ist. Erklärten dagegen andere Zeugen, daß sie sich an genaue Zahlen nicht mehr erinnern können, dann wurde dies zum Anlaß genommen, die Glaub- würdigkeit der gesamten Aussage zu bestreiten, eben weil sich die Zeugen an Einzelheiten nicht mehr erinnerten. Kamen ältere Zeugen wie z.B. der Zeuge Sternol, dann war es das fortgeschrittene Lebensalter: kamen jüngere Zeugen wie z.B. der Zeuge Dov Kulka, dann war es ihre Jugend, die als Argument gegen deren Glaubwürdigkeit ins Feld geführt wurde.

Erkannte der Zeuge im Gerichtssaal einen Angeklagten sofort und mit Be- stimmtheit wieder, dann hörten wir hier den Verdacht, daß dies die Folge von angeblich unzulässigenGedächtnisauffrischungen oder gar mehr gewesen ist und die gesamte Aussage damit unverwertbar sei. Andererseits wurde wiederum expressis verbis verlangt, nur solche Zeugen als glaubwürdig an- zusehen, die die von ihnen belasteten Angeklagten hier im Saal sofort und mit Bestimmtheit wiedererkannt haben.

Ich könnte die Aufzählung dieser Widersprüchlichkeiten beliebig fortsetzen. Es gab wohl kaum ein Moment in den Zeugenaussagen, das nicht mit sich gegenseitig ausschließenden Argumenten als Beweis für die Unglaubwürdig- keit der gesamten belastenden Zeugenaussage bezeichnet wurde.

Handelte es sich dagegen um Zeugenaussagen, die nach Auffassung der Verteidigung die Angeklagten entlasten, dann schienen all diese Bedenken vergessen zu sein, ja mehr noch: dann wurden mehrfach dieselben Momente als ein Beweis der vollen Glaubwürdigkeit des Zeugen gewertet.

So hörten wir hier nichts über Bedenken gegen die Verwertung von Aus- sagen ausländischer Zeugen, als von den aus Westeuropa bzw. den USA angereisten ukrainischen Emigranten die Rede war, die hier versuchten, die belastenden Aussagen des Zeugen Kral zu erschüttern.

So erschien der Zeuge Pilecki trotz seiner früheren Einvernahmen durch polnische Behörden durchaus glaubhaft, soweit er angab, etwas nicht ge- sehen zu haben.

Und so wurde die Erklärung der ehemaligen SS-Angehörigen Wilhelmy und Frieß, sie könnten sich an ihre ehemaligen engsten Kumpane in Auschwitz nur lückenhaft erinnern, als Beweis dafür bezeichnet, daß jeden- falls diejenigen angeblich entlastenden Tatsachen, die diese Zeugen hier vor Gericht bekundeten, noch fest in der Erinnerung und deshalb richtig sind.

Herr Präsident, meine Damen und Herren Richter und Geschworenen! Wenn hier im Zusammenhang mit der Würdigung von Zeugenaussagen das Wort von einer zweckbestimmten, schematischen Kategorisierung fiel, dann trifft diese Formulierung wohl am besten für die Verfahrensweise zu, die ich Ihnen soeben kurz in Erinnerung rief. Zu deutlich wurde bei derartigen Argu- menten der Leitgedanke erkennbar: Belastung: also unglaubwürdig; Ent- lastung: also glaubwürdig.

Dieses Verhalten aber widerspricht jeder halbwegs ordnungsgemäßen Aus- wertung der Ergebnisse der Beweisaufnahme. Es ist ebenso unzulässig, wie die persönliche Diffamierung der Belastungszeugen, die wir hier insbeson-