Eindeutig sagt das auch von formalrechtlicher Sicht aus die von Rechts- anwalt Göllner bereits zitierte Entscheidung des BGH, veröffentlicht in NJW 1961, Seite 373. Im übrigen aber stellt der Versuch, das nur zwischen Staaten geltende Prinzip des„tu quoque“— salopp übersetzt:„wie du mir, so ich dir“— auf dieses Strafverfahren anzuwenden, schlechthin eine Um- kehrung von Ursache und Wirkung dar. Welch unheilvolle Folgen ein der- artiges Unterfangen für die Orientierung der Allgemeinheit haben kann, sollten den Älteren von uns noch durch die nach dem ersten Weltkrieg in ein- seitige Richtung gedrängte Aktivierung der Kriegsschuldfrage erinnerlich sein.
Auch in der Bewertung der Zeugenaussagen schieden sich die Geister. Staatsanwaltschaft und Nebenklage legten Ihnen, meine Damen und Herren Richter, dar, daß unbeschadet einzelner erklärbarer Zweifel und Irrtümer die hier gehörten Aussagen der Opfer von Auschwitz volle Glaubwürdigkeit ver- dienen. Demgegenüber hat es die Verteidigung eigentlich durchgängig für richtig gehalten, den Opfern von Auschwitz, die hier als Zeugen gehört wur- den, grundsätzlich jede Glaubwürdigkeit abzusprechen. Bei der Entscheidung, wem zu folgen ist, den Bekundungen der Opfer oder den diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung, ist es sachdienlich, sich noch einmal an einige der Argumente zu erinnern, die für die angebliche Unglaubwürdigkeit der ehemaligen Häftlinge von Auschwitz hier vorgebracht wurden.
Kam der Zeuge aus dem Ausland, war er ein Landfremder— und das war bei der Mehrzahl der ehemaligen Häftlinge der Fall—, dann wurde dem Gericht bereits einzig und allein deshalb Mißtrauen gegenüber seinen Be- kundungen empfohlen. Sogar das sächsische Landrecht wurde für diese Empfehlung bemüht. Ein ausländischer Zeuge— so hörte man hier— brauche für seine Aussage nicht einzustehen. Diese Behauptung ist schlecht- hin unwahr. In der Volksrepublik Polen wie in Israel, in der CSSR wie in der Schweiz oder in den USA ist die Falschaussage strafbar, und aus zahlreichen Protokollen wissen wir, daß die Zeugen darüber bei Vernehmungen in ihrer Heimat eingehend belehrt worden sind.
Kamen die Zeugen aus der Volksrepublik Polen, aus der CSSR oder aus Israel, dann wurde ihre Unglaubwürdigkeit damit zu begründen versucht, daß diese Zeugen bereits früher in ihren Heimatländern über die Vorkommnisse in Auschwitz vernommen wurden. An sich konnten alle Prozeßbeteiligten ein- schließlich der Verteidiger nur dankbar sein, daß dies geschah, denn durch die bereits vorhandenen Protokolle dieser ausländischen Dienststellen war eine Vergleichsmöglichkeit für die Aussagen, die hier vor Gericht erfolgten, gegeben. Und wieviele Male hat die Verteidigung von dieser Vergleichsmög- lichkeit Gebrauch gemacht und diesen Zeugen gerade unter Benutzung der im Ausland aufgenommenen Vernehmungen Vorhaltungen über irgendwelche Widersprüche gemacht.
Im übrigen ist es schlechterdings unerfindlich, daß eine Vorvernehmung den Wahrheitsgehalt einer späteren Aussage in irgendeiner Form beeinflussen soll.
Überhaupt: Meldete sich ein Zeuge bereits vor Jahren, so war das einigen Verteidigern genauso verdächtig, wie wenn sich ein anderer Zeuge erst nach Beginn der Hauptverhandlung gemeldet hat. In beiden Fällen wurde die Ver- mutung ausgesprochen, daß prozeßfremde Motive die Aussage beeinflußt und diese Aussage damit schlechthin unverwertbar gemacht haben.
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