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Angehörige der Sowjetarmee umgekommen. Die Zahl der ermordeten Zivil- personen aus der Sowjetunion ist noch höher. Insgesamt hatte die UdSSR im zweiten Weltkrieg 20,3 Millionen Menschenopfer zu beklagen. 1710 Städte und über 70 000 Dörfer wurden in der Sowjetunion von den Hitlertruppen bei ihrem Rückzug dem Erdboden gleichgemacht.
Das polnische Volk hatte als Folge des nazistischen Überfalls über 6 Mil- lionen Tote zu beklagen. Davon kamen nur 123 200 Personen bei Kampf- handlungen als Soldaten bzw. als Partisanen ums Leben. Mit anderen Wor- ten: 98 Prozent aller Menschenopfer stellte die Zivilbevölkerung als das Er- gebnis der planmäßigen nozistischen Ausrottungspolitik. Ein letztes Beispiel: Die Völker Jugoslawiens verloren im zweiten Weltkrieg 1,7 Millionen Men- schen, das waren 14 Prozent der gesamten Bevölkerung. Nur etwa 300 000 von ihnen verloren ihr Leben im Kampf an den verschiedenen Fronten ein- schließlich der Partisanenfront. 1,4 Millionen Jugoslawen waren das Opfer der barbarischen Menschenvernichtung der Nazis und ihrer Helfershelfer.
Über 16 Millionen Angehörige fast aller europäischen Staaten sind durch den nazistischen Terror systematisch in Vernichtungslagern umgebracht wor- den. Was soll demgegenüber aufgerechnet werden? Es gab kein alliiertes Auschwitz, kein amerikanisches Treblinka, kein sowjetisches Maidanek, wo Tausenden, was sage ich, Zehn- und Hunderttausenden systematisch das Leben genommen wurde.
Sicherlich bringt jeder Krieg Zerstörungen und Vernichtungen, Not und Leid für die betroffenen Menschen mit sich; aber dieser Krieg, dem der totale Zu- sammenbruch des Nazismus folgte, war von vornherein auf vorher geplante systematische Vernichtung und Ausrottung angelegt. Angesichts dieser syste- matischen Massenvernichtung geriet jeder Angehörige der vom Nazismus überfallenen Völker in den Zwang, jeden Deutschen als den potentiellen Mörder seiner selbst anzusehen.
Schon von dieser allgemein menschlichen Sicht aus verbietet sich die von der Verteidigung gezogene Parallele. Darüber hinaus aber ist sie auch recht- lich irrelevant. Ich habe selbst in nicht wenigen der nach dem Kriege in West- deutschland durchgeführten Verfahren verteidigt, in denen die Angeklagten sich wegen Mißhandlungen an Deutschen sowohl in Zivillagern, die unmittel- bar nach dem Kriege in den vom Nazismus befreiten Gebieten vorübergehend eingerichtet wurden, wie auch in Kriegsgefangenenlagern zu verantworten hatten. In keinem dieser Fälle hat es der Angeklagte gewagt, sich zu seiner Verteidigung auf allgemeine Anweisungen oder Befehle zu berufen. In kei- nem Falle wäre die Verteidigung etwa selbst auf die Idee gekommen, die Frage eines Befehlsnotstandes auch nur zu erörtern; denn alle diese Hand- lungen, die im übrigen von deutschen Gerichten mit Höchststrafen geahndet wurden, waren konventionelle kriminelle Delikte, wie ich hier diesen Begriff seinem Sinngehalt entsprechend definiert habe.
Sie waren nämlich Handlungen einzelner, denen die Unmenschlichkeit der von dem Nazismus in Auschwitz und anderen Stätten ähnlichen Grauens be- triebene systematische Vernichtung ganzer Bevölkerungsgruppen fehlte. Es waren, wenn ich den Gedanken von Jaspers gebrauchen kann, Untaten gegen Menschen, aber nicht Verbrechen gegen die Menschheit. Diese gegen jene aufzurechnen, wie die Verteidigung es will, hat mit Recht und Rechtsanwen- dung nicht das geringste zu tun.


