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tive hierfür näher zu untersuchen. Im Ergebnis schlägt jedenfalls nach meinem und ich glaube nicht nur nach meinem Empfinden, die Ablehnung einer natür- lichen Handlungseinheit bei den hier zur Verhandlung und Entscheidung stehenden Verhaltensweisen den vom BGH selbst ausgesprochenen Grund- sätzen ins Gesicht.
‚Ich brauche nicht zu betonen, weil es Ihnen, meine Damen und Herren Richter, bekannt ist, daß Sie in Ihrem Urteil nicht an derartige Entscheidungen des BGH gebunden sind. Sie sind— so heißt es im Gesetz— in Ihrer Ent- scheidung unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen und haben über das Ergebnis der Beweisaufnahme allein nach Ihrer freien, aus dem Inbegriff dieser Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Wenn Sie den Anträgen der Staatsanwaltschaft und— soweit es die Angeklagten Mulka, Höcker und Klehr betrifft— auch der von mir vertretenen Nebenkläger ent- sprechend die Verhaltensweise der Angeklagten in Auschwitz als in natür- licher Tateinheit stehend qualifizieren, dann entsprechen Sie damit den Reali- täten und können sich hierfür auch auf die von mir zitierten Grundsätze des ehemaligen Reichsgerichts und des BGH stützen. Die Beweisaufnahme dieses Prozesses hat das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit überdies in einer derartigen Prägnanz verdeutlicht, daß demgegenüber alle jene Er- wägungen mehr als je zuvor jede Stichhaltigkeit verlieren, die der BGH in den ablehnenden Urteilen anstellt.
Insbesondere ist es unzutreffend, daß die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit der Verhaltensweise der Angeklagten in Auschwitz die vom BGH im BGH St 1, 219 angenommene Gefahr mit sich bringt, ich zitiere,„daß der Richter sich bei der Würdigung des Umfangs der Schuld oder der Schwere der Tat von dem sicheren Boden der festen richterlichen Überzeugung ent- fernt und von einer in ihren Grenzen unklaren Gesamtvorstellung beein- flussen läßt, während er Schuldspruch und Strafe nur auf bestimmte Tat- sachen stützen darf, von deren wirklichem Geschehen er eine an die volle Gewißheit grenzende eigene Überzeugung gewonnen haben muß.“
Es geht nämlich hier nicht darum, die konkrete Tatsachenfeststellung durch die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit zu ersetzen, sondern es geht darum, die in Umfang und Ausmaß in der Beweisaufnahme exakt fest- gestellten einzelnen, strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen juristisch rich- tig als eine natürliche Handlungseinheit zu qualifizieren. Nur dadurch kann auch der Umfang der Schuld und die Schwere der Tat der einzelnen Ange- klagten richtig gewürdigt werden.
Wenn schließlich Kollege Raabe befürchtet, daß der BGH ein solches Urteil aufheben könnte, so glaube ich nicht zuletzt auf Grund meiner eigenen Erfahrungen versichern zu können, daß eine solche Befürchtung grundlos ist. Jeder Jurist, der sich in der höchstrichterlichen Praxis auskennt, wird bestä- tigen können, daß weder das ehemalige Reichsgericht noch der Bundes- gerichtshof jemals ein Urteil lediglich deshalb aufgehoben haben, weil es seiner bisherigen Rechtsprechung widersprach, wenn dieses Urteil deutlich werden ließ, daß die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung den durch die Wirklichkeit gebotenen Notwendigkeiten widersprach. Genau dies aber ist hier der Fall.
Es ist nämlich durchaus keine untergeordnete formale Frage, ob die Ver- haltensweise der Angeklagten in Auschwitz strafrechtlich als eine Einheit an-


