Druckschrift 
Auschwitz-Prozess Frankfurt am Main : Schlussvortrag und Erwiderung des Friedrich Karl Kaul, Prozessvertreter der in der Deutschen Demokratischen Republik ansässigen Nebenkläger im Strafverfahren gegen Mulka u.a. vor dem Schwurgericht beim Landgericht Frankfurt am Main / herausgegeben von der Arbeitsgruppe der ehemaliger Häftlinge des Konzentrationslagers Auschwitz beim Komitee der Antifaschistischen Widerstandskämpfer in der DDR und dem Nationalrat der Nationalen Front des demokratischen Deutschland
Entstehung
Seite
84
Einzelbild herunterladen

nicht etwa das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit mit der Begrün- dung verneinen, mit der Reichsgericht und Bundesgerichtshof z. B. bei Morden das Vorliegen einer fortgesetzten Handlung ablehnen. Wörtlich entschied der BGH in seinem im 1. Band, Seite 21, abgedruckten Urteil ich zitiere, daß die Höchstpersönlichkeit des verletzten Rechtsgutes zwar hindern kann, mehrere Willensbetätigungen zu einer rechtlichen Handlungseinheit zusam- menzufassen, aber nicht dazu führen kann, eine Willensbetätigung entgegen der natürlichen Betrachtung rechtlich in mehrere selbständige strafbare Hand- lungen zu zerlegen.

Wenn Sie, Herr Präsident, meine Damen und Herren Richter, diese Rechts-

sätze zugrunde legen, dann dürfte es für Sie, so meine ich, keinen Zweifel daran geben, daß die in dieser Verhandlung festgestellten, strafrechtlich rele- vanten Verhaltensweisen der Angeklagten rechtlich jeweils als eine natürliche Handlungseinheit anzusehen sind. Man kann davon sprechen, daß dieser Begriff in seiner hier zitierten Interpretation direkt auf die von den Angeklag- ten in Auschwitz begangenen Taten zugeschnitten ist. M Handelt es sich doch gerade darum, daß die Angeklagten in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang, nämlich während ihrer Zugehörig- keit zum Befehlsbereich des SS-Standortes Auschwitz, mit einem und dem- selben, gleichbleibenden Betätigungswillen handelten, nämlich mit dem Wil- len zur Mitwirkung an der Verwirklichung des einheitlichen nazistischen Mas- senvernichtungsprogramms, und daß sie diesen Willen in einer Vielzahl von Einzeläußerungen verwirklichten, eben in den hier in der Beweisaufnahme festgestellten ungezählten strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen.

Die Angeklagten Mulka, Höcker und Klehr haben nach den Er- gebnissen der Beweisaufnahme die ich, wie bereits gesagt, jetzt nicht im einzelnen zu wiederholen gedenke nicht etwa täglich, stündlich, oder gar, wie im Falle der Phenolmorde, alle zwei Minuten einen neuen Tatwillen ge- faßt, der dem vorherigen gegenüber selbständig gewesen wäre. Sie haben vielmehr den gleichbleibenden Willen zur Mitwirkung am Vernichtungspro- gramm in einer Vielzahl von strafrechtlich bedeutsamen Verhaltensweisen geäußert. Diese Verhaltensweisen konnten äußerlich durchaus unterschied- lich sein, z. B. Erteilung eines Befehls zum Rampendienst oder Inspektion der konsequenten Durchführung der erteilten Befehle auf der Rampe bzw. Selek- tion der von den Konzernvertretern als arbeitsunfähig bezeichneten Häft- linge im Krankenbau oder die Verabfolgung einer Phenolspritze ins Herz der Opfer. Alle diese Verhaltensweisen stellen sich in ihrer natürlichen Be- trachtung auch für jeden unvoreingenommenen Dritten als eine bewußte und gewollte direkte tätige Mitwirkung an einem einheitlichen Vorgang dar, an dem Vorgang der in seiner Vielfalt doch als Einheit geplanten und verwirk- lichten systematischen Massenvernichtung von alslebensunwert bezeich- neten Menschen im Konzentrationslager Auschwitz.

Demgegenüber ist nun hier geltend gemacht worden, daß der BGH in einigen Revisionsurteilen wegen nazistischer Gewaltverbrechen das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit verneint hat. Tatsächlich ist festzustellen, daß der BGH in einigen Urteilen, ohne die von mir zitierten, von ihm selbst aufgestellten bzw. bestätigten Grundsätze in Frage zu stellen oder gar auf- zuheben, diese Grundsätze nicht zur Anwendung brachte, wenn es um die Aburteilung nazistischer Gewaltverbrecher ging. Ich versage es mir, die Mo-