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unvoreingenommen diejenigen allgemeinen Rechtsgrundsätze betrachtet, die Rechtslehre und höchstrichterliche Rechtsprechung für den Begriff der natür- lichen Handlungseinheit entwickelt haben.
Der bekannte Kommentar von Ebermayer-Lobe-Rosenberg stellt in seiner 8. Auflage unter der Vorbemerkung BI zu den 88 73 ff. des Strafgesetzbuches fest, daß die äußeren Geschehnisse als solche noch keine Auskunft darüber geben, ob eine einmalige oder eine mehrmalige Tatbestandserfüllung vorliegt. Bezogen auf die Problematik dieses Prozesses heißt das, daß die Tatsache der Ermordung einer Vielzahl von Menschen für sich allein noch nichts dar- über besagt, ob damit zugleich z.B. der Tatbestand des Mordparagraphen in einer Vielzahl von Fällen erfüllt worden ist. Den Maßstab liefert vielmehr, so heißt es in dem erwähnten Kommentar, die natürliche Handlungseinheit. Was darunter zu verstehen ist, das definiert der Kommentar unter ausdrück- licher Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes wörtlich wie folgt:„Unbeschadet der Vielfalt äuße- rer Geschehnisse liegt demgemäß eine nur einmalige Tatbestandserfüllung vor, wenn mehrere Handlungen für die natürliche Betrachtung eine Einheit bilden.“ Rechtslehre und Rechtspraxis zielen also eindeutig und betont auf die natürliche Betrachtung des zu beurteilenden Geschehens ab. Es geht ihnen mit dem Begriff der natürlichen Handlungseinheit darum, eine lebens- nahe, der Wirklichkeit entsprechende juristische Qualifizierung dieses Ge- schehens zu ermöglichen. Unter der Vorbemerkung B Il zu den 88 73 ff. StGB betont der erwähnte Kommentar, ich zitiere:„Sie(die natürliche Handlungs- einheit) setzt zweierlei voraus: auf seiten des Handelnden den einheitlichen Willen, durch eine Mehrheit von Betätigungen eine als Erfolg erstrebte Ein- wirkung auf die Außenwelt zu erzielen und hinsichtlich der äußeren Erschei- nung die objektive Erkennbarkeit der Zusammengehörigkeit der Akte auch für einen Dritten auf Grund des räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Geschehnisse.“
Maßgebend ist— so heißt es weiter— der konkrete Betätigungswille. „Sein Inhalt entscheidet über den Umfang des Geschehniszusammenhangs.“ Eine Kette von Einzelakten bildet nach Rechtslehre und Rechtspraxis— wie der Kommentar feststellt— selbst dann, wenn sie auf Grund mehrerer Wil- lensantriebe zustande kommt,„ohne Rücksicht auf die Mehrheit der Wirkun- gen solange eine geschlossene Einheit, als die einzelnen Willensimpulse nur die Einzeläußerungen desselben gleichbleibenden Betätigungswillens sind und in demselben Wirkungszusammenhang stehen“. Der Bundesgerichtshof hat in seinem im 4. Band der Entscheidungssammlung auf Seite 220 abge- druckten Urteil ebenfalls festgestellt:„Die natürliche Handlungseinheit ist.... durch einen solchen unmittelbaren Zusammenhang zwischen mehreren menschlichen, strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen gekennzeichnet, ‚daß sich das gesamte Tätigwerden an sich(objektiv) auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun bei natürlicher Betrachtungs- weise erkennbar macht‘. Entscheidend ist nach Auffassung des Reichsgerichts hierbei im wesentlichen die Auffassung des Lebens.“
Der Durchsetzung dieses Gedankens dient auch der vom Reichsgericht wie vom Bundesgerichtshof ausgesprochene Grundsatz, daß die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit auch nicht deshalb ausgeschlossen werden kann, weil höchstpersönliche Rechtsgüter verletzt worden sind. Man kann also


