witz festgestellt worden ist. Messen Sie diese Tatsachen an den hier vom BGH angegebenen Maßstäben. Nach meinem Empfinden bestätigt die Be- weisaufnahme, daß diese Angeklagten all das getan haben, was der BGH als Kriterium für eine Mittäterschaft an nazistischen Gewaltverbrechen be- zeichnet. Denn es ist— um den Einwand Rechtsanwalts Göllner auszu- räumen— nach den hier zitierten Ausführungen des BGH völlig unerheb- lich, ob ein Angeklagter beispielsweise am Schreibtisch in Oranienburg, in den Kommandanturräumen des KZ Auschwitz oder im Häftlingskrankenbau dieses Lagers an der Verwirklichung des nazistischen Massenvernichtungs- programms mitwirkte. Entscheidend ist für den BGH einzig und allein, ob er in der Funktion, die ihm aufgetragen war, die aufgeführten Merkmale ver- wirklichte. Das aber haben die genannten Angeklagten in vollem Umfange getan. Waren sie auch— wie hier gar nicht einmal so sehr zu Unrecht ge- sagt wurde— nur Angehörige der„dritten Garnitur“, so bleibt nach den Feststellungen der Beweisaufnahme über ihre Tätigkeit in Auschwitz doch die hier allein interessierende Tatsache bestehen, daß ohne ihren gezeigten ein- verständlichen Eifer, ohne ihren bewiesenen Einsatz für eine rückhaltlose Be- fehlsausführung die Verwirklichung des Massenmordes nicht möglich ge- wesen wäre.
Es bleibt die Feststellung, daß sie gemordet haben und eben deshalb da- für zur Verantwortung gezogen werden müssen. Denn in keinem Staatswesen, das Anspruch darauf erhebt, ein Rechtsstaat zu sein, kann sich ein Mörder mit Erfolg seiner verdienten Strafe dadurch entziehen, daß er darauf verweist, ein anderer Mittäter habe noch größere Schuld als er auf sich geladen. Es ist zuzugestehen, daß in diesem Verfahren die Haupttäter auf der Anklagebank fehlen. Das aber kann die Angeklagten, über deren Verbrechen Sie, meine Damen und Herren, zu urteilen haben, nicht in der geringsten Weise ent- lasten.
IV. Bewußte Mitwirkung am Massenvernichtungsprogramm
Ich muß mich nun noch dem Problem der sogenannten natürlichen Hand- lungseinheit zuwenden, weil mir verschiedene Ausführungen, die nach mei- nem Schlußvortrag gemacht wurden, hierzu einige Ergänzungen notwendig erscheinen lassen.
Sie sind, Herr Präsident, meine Damen und Herren Richter, vor die Frage gestellt, ob Sie die strafrechtlich zu wertende Verhaltensweise der Angeklag- ten als eine strafrechtliche Einheit zu werten haben, als eine— wie Staats- anwalt Vogeles in seinem Plädoyer treffend bezeichnete— Mitwirkung an der„schubweisen Verwirklichung eines einheitlichen Vernichtungsprogramms“, oder ob Sie, wie es Ihnen einige Verteidiger und— ich muß sagen zu meinem Bedauern— auch die von mir sehr geschätzten Kollegen Ormond und Raabe anraten, eine solche Einheit verneinen und die in der Beweisauf- nahme festgestellten strafrechtlich relevanten Einzelakte jeweils als ein selb- ständiges Verbrechen ansehen sollen.
Ich meine, daß die Beantwortung dieser Frage nicht schwer fällt, wenn man


