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auf Grund unrichtiger Angaben über seinen Werdegang erhalten hat, dürfte
er, hinsichtlich der Entscheidungen, bei denen er mitgewirkt hat, als judex
inhabilis— als zum Richteramt Ungeeigneter— zu gelten haben.
Ich darf ferner als bekannt voraussetzen, welche Beunruhigung— um nicht Unwillen zu sagen— wie mir erst jüngst ein beim Bundesgerichtshof als An- walt zugelassener Kollege darlegte— dieses an den Grundlagen des deut- schen Strafrechts rüttelnde Urteil in dem Kreis der am Bundesgerichtshof in den verschiedensten Verfahrensfunktionen tätigen Juristen hervorgerufen hat
. eine Beunruhigung, die nicht zuletzt darauf beruht, daß viele Formulie- rungen des Urteils dem politischen Tagesbedarf entlehnt sind und insoweit die Deutung zulassen, Verfahren und Entscheidung wären von justizfremden Elementen beeinflußt, wenn nicht gar bestimmt.
Unbeschadet dessen sei hier zu dem diesbezüglichen Vorbringen der Ver- teidigung folgendes gesagt:
Hier wurde— wie Sie sich erinnern werden— die Stelle aus dem erwähn- ten Urteil zitiert, in dem davon die Rede ist, daß bei den vom Nazistaat be- fohlenen Verbrechen die Befehlsempfänger nicht den kriminologisch erforsch- ten persönlichen Tatantrieben unterliegen, daß hier vielmehr die gefährlichen Verbrechensantriebe statt vom Befehlsempfänger vom Träger der Staats- gewalt, und zwar unter krassem Mißbrauch der Macht ausgehen.
Zunächst einmal ist diese These eine von ihren Verfassern und sicherlich auch von einigen sie zitierenden Verteidigern unbeabsichtigte Bestätigung meiner eigenen, in diesem Prozeß mehrfach ausgesprochenen Feststellung, daß man die nazistischen Verbrechen nicht mit den herkömmlichen Rechts- institutionen und-begriffen erfassen kann, die für die konventionelle Krimi- nalität entwickelt wurden. Insoweit ist bereits der hier zitierte Passus des fraglichen Urteils zuvorderst geeignet, den Rechtsstandpunkt der von mir ver- tretenen Nebenkläger und nicht den der Verteidigung zu untermauern.
Weiterhin aber unternimmt es das Urteil bekanntlich, die erwähnte These näher zu erläutern und aus ihr konkrete Schlußfolgerungen zu ziehen. Im An- schluß an die hier mehrfach zitierte bzw. erwähnte Stelle heißt es nämlich wörtlich:
M„Wer aber politischer Mordhetze willig nachgibt, sein Gewissen zum Schweigen bringt und fremde verbrecherische Ziele zur Grundlage eigener Überzeugung und eigenen Handelns macht, oder wer in seinem Dienst oder Einflußbereich dafür sorgt, daß solche Befehle rückhaltlos vollzogen werden, oder wer dabei anderweit einverständlichen Eifer zeigt oder sol- chen staatlichen Mordterror für eigene Zwecke ausnutzt, kann sich deshalb nicht darauf berufen, nur Tatgehilfe seiner Auftraggeber zu sein. Sein Den- ken und Handeln deckt sich mit demjenigen der eigentlichen Taturheber. Er ist regelmäßig Täter."
Rechtsanwalt Eggert hat in seinem Schlußvortrag für die Angeklagten Mulka und Höcker diese Ausführungen des BGH überhaupt nicht er- wähnt, und Rechtsanwalt GölIner tat sie mit der Bemerkung ab, daß sie — ich zitiere wörtlich—„auf die hier Angeklagten der dritten Garnitur nicht passen".
Herr Präsident, meine Damen und Herren Berufs- und Geschworenen- richter! Ich erinnere Sie daran, was hier in der Beweisaufnahme über die Aktivität der angeklagten Adjutanten und des Angeklagten Klehr in Ausch-


