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Auschwitz-Prozess Frankfurt am Main : Schlussvortrag und Erwiderung des Friedrich Karl Kaul, Prozessvertreter der in der Deutschen Demokratischen Republik ansässigen Nebenkläger im Strafverfahren gegen Mulka u.a. vor dem Schwurgericht beim Landgericht Frankfurt am Main / herausgegeben von der Arbeitsgruppe der ehemaliger Häftlinge des Konzentrationslagers Auschwitz beim Komitee der Antifaschistischen Widerstandskämpfer in der DDR und dem Nationalrat der Nationalen Front des demokratischen Deutschland
Entstehung
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der zuletzt genannten Entscheidung ausführt ich zitiereauch eine gei- stige(‚intellektuelle) Mitwirkung. Sie besteht darin, daß der eine Tatgenosse dem die Tatbestandsmerkmale verwirklichenden anderen Tatgenossen... dessen Tatwillen stärkt. Bereits in der im Band 26, Seite 353, abgedruckten Entscheidung hat das Reichsgericht den Standpunkt bezogen, daß eine solche die Mittäterschaft begründende intellektuelle Mitwirkung schon in der An- wesenheit am Tatort liegen kann. Wörtlich heißt es hier:

Unbedenklich kann eine solche Mitanwesenheit ein sehr wesentlich mit- wirkender Faktor bei der Ausführung der Tat werden, indem der mitanwe- sende Genosse schon durch die Begleitung des Komplicen an den Tatort und seine Gegenwart sowohl aktuell wie intellektuell dahin mittätig wird, daß er den verbrecherischen Willen des letzteren kräftigt und unterstützt, ihm gegen Überraschungen Sicherheit gewährt, ihm für den Notfall Hilfe bereithält, daß er die Ausführung der Tat überwacht u. dergl. mehr. Alle derartige, wenn auch nur sekundäre Teilnahmeakte lassen sich als Mitausführung verwerten, sobald der Dolus der Mittäterschaft vorliegt.

Es kommt für die Strafbarkeit einer Anwesenheit darauf an, so statuiert das Reichsgericht zusammenfassend in dieser Entscheidung, ob die mitanwesende Person ich zitierenicht lediglich als rein passiver Zuschauer unbetei- ligt dabeigestanden hat...., sondern daß seine mitanwesende Person ein psychisch oder physisch mitwirkender Faktor der Tat geworden ist. Auch in dieser Frage folgt der BGH voll und ganz dem ehemaligen Reichsgericht, vgl. dazu z.B. BGH St. 16,14. Dallinger stellt in der Monatsschrift für Deut- sches Recht 1953, Seite 271, fest, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Tatbeitrag eines Mittäters auch darin bestehen kann ich zitiere wiederum,daß er den die Tat unmittelbar Ausführenden im Vorsatz bestärkt oder ihm durch sein Verweilen in der Nähe des Tatortes das Gefühl der Sicherheit gibt.

Alle diese Rechtsgrundsätze für das Vorliegen einer Mittäterschaft sind lange vor den Verbrechen von Auschwitz entwickelt worden. Und doch schei- nen sie nachgerade zugeschnitten worden zu sein auf das arbeitsteilige aktuelle und intellektuelle Zusammenwirken der Angeklagten bei der Ver- wirklichung des nazistischen Massenvernichtungsprogramms. Ich erinnere Sie nur daran, was ich bereits in meinem Schlußvortrag über die enge innere Ver- strickung der einzelnen Abteilungen und in der in ihnen tätigen Angeklagten bei den Ermordungen von Häftlingen unmittelbar nach ihrer Ankunft in Ausch- witz, bei den Ermordungen arbeitsunfähiger Lagerhäftlinge und bei den Ein- zelmorden aus eigener Initiative als das Ergebnis der Beweisaufnahme zu- sammengefaßt habe, ohne daß ich dies hier und jetzt im einzelnen wieder- holen will.

Untauglich ist demgegenüber der Versuch der Verteidiger, sich bei der Ver- neinung der Mittäterschaft auf das sogenannte Staschinski-Urteil zu berufen. An diesem Urteil hat das ist gerichtsnotorisch der frühere Senatspräsi- dent Jagusch mitgewirkt. Diese Tatsache zwingt bereits zu der Über- legung, die Rechtswirksamkeit dieses Urteils in Frage zu stellen.

Jagusch mußte wegen Belügens des Präsidenten des Bundesgerichtshofes aus dem richterlichen Dienst entfernt werden. Falls sich weiterhin die Ver- mutung bestätigen sollte, die die Grundlage einer gegen Jagusch zur Zeit anhängigen Disziplinaruntersuchung bildet, nämlich, daß er seine Funktion

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