liche Rechtsprechung stützen. Dies geschieht nicht, weil ich mit ihr in jeder Beziehung einverstanden wäre. In vielfacher Hinsicht hätte ich an ihrer rechts- philosophischen wie an ihrer juristisch-dogmatischen Konzeption grundsätz- liche Kritik zu üben. Aber mir geht es— abseits aller Polemik— um den Nachweis, daß auch nach der in der Bundesrepublik anerkannten Rechtslehre und herrschenden höchstrichterlichen Rechtsprechung die Angeklagten auf Grund der Ergebnisse der Beweisaufnahme als Mittäter zu bestrafen sind. Unbeschadet aller divergierenden Ansichten, die in Einzelfragen der Ab- grenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe bestehen, gibt es nämlich in den für diesen Prozeß wesentlichen Momenten dieser Problematik eine seit Jahrzehnten gefestigte Rechtsprechung des ehemaligen Reichsgerichts wie des Bundesgerichtshofes. Diese besagt: 1. Die innere Einstellung des Handelnden zur Tat ist letztlich ausschlag- gebend dafür, ob jemand als Mittäter zu bestrafen ist. Der Mittäter muß die gesamte Straftat als seine eigene mit verursachen wollen, er muß sich mit anderen Worten mit der gesamten Straftat identifizieren. Der Bundesgerichts- hof hat diese bereits vom ehemaligen Reichsgericht seit Jahrzehnten be- zogene Position in seinen letzten Grundsatzentscheidungen ausdrücklich be- stätigt und darauf hingewiesen, daß die innere Einstellung des Handelnden anhand seines eigenen Tatinteresses, seiner Beherrschung des Tatablaufs, seines eigenen Tatwillens, seines Gefühls der Mitverantwortung für den Tat- erfolg und anderer innerer Umstände ähnlicher Art regelmäßig erforscht wer- den kann, wobei es— wie der Bundesgerichtshof ausdrücklich hervorhebt—- nicht darauf ankommt, ob alle diese Beweisanzeichen im Einzelfall vorliegen; entscheidend sei vielmehr das jeweilige Gesamtbild der Tatumstände. 2. Mit dieser inneren Einstellung muß der Mittäter einen eigenen Tatbei- trag zur Verwirklichung der Straftat leisten. Dieser Tatbeitrag braucht nicht in der eigenhändigen Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandmerkmals zu bestehen. Es genügt, wie es das Reichsgericht bereits in seinem im Band 54, Seite 152, der Entscheidungssammlung abgedruckten Urteil ausführt— ich zitiere—,„daß er in irgendeiner Weise zur Verwirklichung des äußeren Tat- bestandes der strafbaren Handlung mit dem Vorsatz beigetragen hat, damit zugleich die Straftat des oder der Mittäter zur Vollendung zu bringen. Auf das Maß der Mitwirkung kommt es aber nicht an, selbst die geringste Mitwirkung bei der Ausführung der— als eigene gewollten— Tat genügt. Es können deshalb die Rollen der Teilnehmer in der Weise verteilt werden, daß einem von ihnen die Ausführung der Tat in der Hauptsache allein überlassen und den übrigen nur eine unterstützende Tätigkeit übertragen ist. Auch dann haftet vermöge des gemeinschaftlichen verbrecherischen Willens und der Be- teiligung an der Ausführung der Tat jeder für den Gesamterfolg, soweit sein eigener Wille reichte“. In der im Band 66, Seite 240, abgedruckten Entschei- dung präzisiert das Reichsgericht diesen seinen Standpunkt mit den Worten: „Es reicht aber aus, daß er(der Mittäter).... seine persönliche Tätigkeit auf Handlungen beschränkt, die sich äußerlich auf Vorbereitungs- oder Beihilfe- handlungen darstellen; es ist nicht erforderlich, daß jeder Tatgenosse ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht.“ Diesen Standpunkt hat der BGH in seinen Entscheidungen in vollem Umfange aufrechterhalten, vgl. BGH St 16,14. 3. Der eigene Tatbeitrag eines Mittäters braucht nicht in einer körper- lichen Mitwirkung zu bestehen. Ausreichend ist— wie das Reichsgericht in
Druckschrift
Auschwitz-Prozess Frankfurt am Main : Schlussvortrag und Erwiderung des Friedrich Karl Kaul, Prozessvertreter der in der Deutschen Demokratischen Republik ansässigen Nebenkläger im Strafverfahren gegen Mulka u.a. vor dem Schwurgericht beim Landgericht Frankfurt am Main / herausgegeben von der Arbeitsgruppe der ehemaliger Häftlinge des Konzentrationslagers Auschwitz beim Komitee der Antifaschistischen Widerstandskämpfer in der DDR und dem Nationalrat der Nationalen Front des demokratischen Deutschland
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79
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