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Auschwitz-Prozess Frankfurt am Main : Schlussvortrag und Erwiderung des Friedrich Karl Kaul, Prozessvertreter der in der Deutschen Demokratischen Republik ansässigen Nebenkläger im Strafverfahren gegen Mulka u.a. vor dem Schwurgericht beim Landgericht Frankfurt am Main / herausgegeben von der Arbeitsgruppe der ehemaliger Häftlinge des Konzentrationslagers Auschwitz beim Komitee der Antifaschistischen Widerstandskämpfer in der DDR und dem Nationalrat der Nationalen Front des demokratischen Deutschland
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hier in der Beweisaufnahme wahrlich genügend Beweise erhalten. Wenn ich Ihnen diese Tatsache heute nochmals in Erinnerung rufe, so geschieht das vor allem deshalb, weil nicht zuzulassen ist, daß das klare und scharfe Bild, das die Beweisaufnahme über das nazistische Massenvernichtungsprogramm ver- mittelt hat, verwischt wird.

Das richtige inhaltliche Erfassen der hier festgestellten Tatsachen in ihrer Geschlossenheit und ihren Zusammenhängen ist nämlich nicht zuletzt eine wesentliche Voraussetzung für die richtige Entscheidung darüber, nach wel- chem Strafgesetz die Angeklagten abzustrafen sind.

Alle diese Handlungen stellen, worauf ich zusammenfassend noch einmal hinweisen möchte, echte Völkerrechtsverbrechen dar und sind dementspre- chend abzuurteilen.

Anwendbare Elemente des geltenden Völkerrechts sind und bleiben aber die Normierungen, die ihr Entstehen dem unmittelbaren Kampf gegen das menschheitsfeindliche nazistische System verdanken und auf Grund deren die ersten Verurteilungen wegen der nazistischen Verbrechen gegen die Mensch- heit auch erfolgt sind.

Ill. Des Massenmordes schuldig

Nun zu einem anderen Problem: Der Verteidiger der Angeklagten Mulka und Höcker hat in seinem Plädoyer erklärt, daß er einerDämonisierung der Adjutantentätigkeit, wie sie in den Schlußvorträgen der Staatsanwalt- schaft und der Nebenklägervertreter erfolgt sei, entgegentreten müsse.

Im Ergebnis gelangte er dabei zu einer Bagatellisierung und Vernied- lichung der funktionellen Tätigkeit der Adjutanten, die im Gegensatz zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme steht. Rechtsanwalt Eggert wird den in der monatelangen Beweisaufnahme festgestellten Tatsachen über die von den Angeklagten Mulka und Höcker ausgeübte funktionelle Tätigkeit, um jeden treffenderen, aber schärferen Ausdruck zu vermeiden, nicht gerecht, wenn er diese Tätigkeit in seinem Plädoyer mit der eines Weichenstellers der Reichs- bahn oder der einer Telefonistin in der Fernschreibstelle verglich. Objektiv gesehen liegen derartige Vergleiche auf der gleichen Linie wie alle jene Ver- suche, heute allenfalls nur noch Tote als die Verantwortlichen für die nazi- stischen Gewaltverbrechen zu bezeichnen und alle noch lebenden Verbrecher als unbestrafbare Opfer hinzustellen, die zu amnestieren seien, falls sie sich nicht ohnehin schon wieder in gesicherten Existenzen befinden.

In ihrem formaljuristischen Kern bestreitet diese Argumentation und eben deshalb bin ich genötigt, darauf einzugehen, daß es eine strafrecht- lich relevante Mittäterschaft der Angeklagten an den in Auschwitz began- genen Verbrechen gegeben hat. Ich habe bereits in meinem Schlußvortrag unter eingehender Bezugnahme auf die Ergebnisse der Beweisaufnahme dar- gelegt, daß die Angeklagten Mulka und Höcker als Mittäter anzusehen sind. Lassen Sie mich deshalb heute nur einige mir in dieser Hinsicht notwendig erscheinende Ergänzungen vortragen.

Dabei werde ich mich ausschließlich auf die in der Bundesrepublik als repräsentativ geltende, allgemein anerkannte Rechtslehre und höchstrichter-

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