Druckschrift 
Auschwitz-Prozess Frankfurt am Main : Schlussvortrag und Erwiderung des Friedrich Karl Kaul, Prozessvertreter der in der Deutschen Demokratischen Republik ansässigen Nebenkläger im Strafverfahren gegen Mulka u.a. vor dem Schwurgericht beim Landgericht Frankfurt am Main / herausgegeben von der Arbeitsgruppe der ehemaliger Häftlinge des Konzentrationslagers Auschwitz beim Komitee der Antifaschistischen Widerstandskämpfer in der DDR und dem Nationalrat der Nationalen Front des demokratischen Deutschland
Entstehung
Seite
77
Einzelbild herunterladen

ständig verletzt. Unabhängig davon, daß die Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung über das Verbot der Tötung von Kriegsgefangenen als Völkergewohnheitsrecht ohnehin verbindlich waren, gehörte also die Sowjet- union auch formell zu den Paktstaaten der Haager Landkriegsordnung.

Es kann also gar keinen Zweifel daran geben, daß der Befehl zur Tötung sowjetischer Kriegsgefangener jeder Rechtsgrundlage entbehrte. Klar und eindeutig sagt deshalb auch das amerikanische Militärgericht in seinem Ur- teil im sogenannten OKW-Prozeß:

mDieser Befehl gehört offenbar zu den böswilligsten, verwerflichsten und verbrecherischsten Anordnungen, die je von einer Armee ausgegeben wor- den sind...

M Seinem Inhalt nach war der Kommissarbefehl eine klare und eindeutige Anweisung zur Erschießung gefangener, feindlicher Soldaten, die rechtlich als Kriegsgefangene zu behandeln waren. Der Kommissarbefehl ist daher ein Befehl zum Mord. Sein verbrecherischer Charakter war auf den ersten Blick zu erkennen. Dieser Feststellung ist nichts hinzuzufügen!

Herr Präsident, meine Damen und Herren Berufs- und Geschworenen- richter! An dieser Stelle muß weiterhin den Darlegungen von Rechtsanwalt Aschenauer entgegengetreten werden, daß das Reichssicherheitshaupt- amt die sofortige Vernichtung der in die Konzentrationslager verschleppten Opfer gewollt habe, wohingegen es dem Wirtschaftsverwaltungshauptamt, dem Exekutivpartner der Konzernindustrie, darauf angekommen sei, möglichst viel KZ-Häftlinge als Arbeitskräfte zu erhalten. Dies sei so wurde behaup- tet ein antagonistischer Widerspruch, in den die Angeklagten hineingestellt gewesen wären. Mit dieser Argumentation wird der These eine objektive Grundlage zu geben versucht, daß die Mitwirkung an Selektionen zumindest subjektiv kein Mord, sondern eine Verminderung des Mordens, wenn nicht gar Lebensrettung gewesen sein könnte.... Einer solchen Auffassung muß im Interesse der Wahrheit und der Gerechtigkeit ganz entschieden entgegen- getreten werden. Ich habe bereits in meinem Schlußvortrag am 21. Mai nach- gewiesen, daß die von Ministerialbürokratie, Industrie, Wehrmachtsführung und SS in einer Tatgemeinschaft eigener Art geplante, organisierte und durch- geführte systematische Massenvernichtung von alslebensunwert bezeich- neten Menschen vor allem in zwei Formen erfolgte, nämlich erstens in der Form der Ermordung in den Gaskammern unmittelbar nach der Ankunft der Opfer in Auschwitz und zweitens in der Form der Vernichtung durch Arbeit. Ich erinnere in diesem Zusammenhang nochmals an das in der Hauptver- handlung mehrfach zitierte Protokoll der sogenannten Wannsee-Konferenz, in dem diese beiden Formen der systematischen Massenvernichtung deutlich zu erkennen gegeben wurden.

Das Streben des Wirtschaftsverwaltungshauptamtes nach Sklavenarbeitern widersprach also durchaus nicht dem Vernichtungsplan, es war vielmehr ein Faktor, der diesem Plan von Anfang an zugrunde lag.

Ebensowenig kann ernsthaft bestritten werden, daß die Selektionen ein wesentlicher Teilakt zur Verwirklichung dieses einheitlichen Massenvernich- tungsplanes gewesen sind. Ohne Selektionen hätte dieser Plan in seiner konkreten Gestalt nicht realisiert werden können. Nach links: Vernichtung durch Gas, nach rechts: Sklavenarbeit als Mittel zur Lebensvernichtung. Das bedeutete in Wahrheit die Entscheidung des Selektierenden, dafür haben wir