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Auschwitz-Prozess Frankfurt am Main : Schlussvortrag und Erwiderung des Friedrich Karl Kaul, Prozessvertreter der in der Deutschen Demokratischen Republik ansässigen Nebenkläger im Strafverfahren gegen Mulka u.a. vor dem Schwurgericht beim Landgericht Frankfurt am Main / herausgegeben von der Arbeitsgruppe der ehemaliger Häftlinge des Konzentrationslagers Auschwitz beim Komitee der Antifaschistischen Widerstandskämpfer in der DDR und dem Nationalrat der Nationalen Front des demokratischen Deutschland
Entstehung
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damalige General Dr. Hans Speidel aus Frankreich an seinen Chef, den in Nürnberg später zum Tode verurteilten und hingerichteten Generalfeld- marschall Keitel am 28. Februar 1942 erstattete. Dort heißt es:Für das gesamte besetzte Gebiet(Frankreich) wurde als Sühnemaßnahme die Über- führung von 1000 Kommunisten und Juden in deutsche Haft angeordnet. Diese sind zur Deportation nach dem Osten bereitgestellt.

Wie im Eichmann-Prozeß festgestellt, wurden diese 1000 Menschen im Rahmen der von Speidel alsSühnemaßnahme bezeichneten Aktion nach Auschwitz gebracht.

Die Völkerrechtswidrigkeit dieser Tötungen bedarf keiner weiteren Begrün- dung. Sie ist sonnenklar. Was im KZ Auschwitz unter der Bezeichnung Geisel- tötungen praktiziert wurde, war in Wirklichkeit gemeiner Mord.

Und nun zur Frage der Sowjetunion und der Einhaltung der völkerrecht- lichen Bestimmungen ihr gegenüber.

Es ist einfach unrichtig und stellt die Tatsachen auf den Kopf, wenn be- hauptet wird, die Nichtratifikation des Genfer Abkommens von 1929 durch die Sowjetunion die übrigens ausschließlich auf Bedenken gegen be- stimmte in diesem Abkommen vorgesehene Interventionsrechte dritter Mächte beruhte hätte irgendwelchen Einfluß darauf, ob der sogenannte Kommis- sarbefehl offenkundig verbrecherisch war oder nicht.

Der hier am 14. August 1964 gehörte Sachverständige Dr. Jacobsen hat in seinem Gutachten darauf verwiesen, daß unabhängig von dem Genfer Abkommen von 1929 bereits die Haager Landkriegsordnung von 1907, deren Gültigkeit auch als Völkergewohnheitsrecht unbestritten ist, Bestimmungen darüber enthält, daß Kriegsgefangene mit Menschlichkeit zu behandeln sind. Die Tötung von Kriegsgefangenen war und ist danach völkerrechtlich ver- boten. Dr. Jacobsen zitierte in diesem Zusammenhang auch aus dem be- kannten Schreiben von Admiral Canaris zu den Anordnungen der Wehr- machtsführung über die Behandlung sowjetischer Kriegsgefangener, in dem es heißt:Die Grundsätze des allgemeinen Völkerrechts.... haben sich seit dem 18. Jahrhundert dahin gefestigt, daß die Kriegsgefangenschaft weder Rache noch Strafe ist, sondern lediglich Sicherheitshaft, deren einziger Zweck es ist, die Kriegsgefangenen an der weiteren Teilnahme am Kampf zu ver- hindern. Dieser Grundsatz hat sich im Zusammenhang mit der bei allen Heeren geltenden Anschauung entwickelt, daß es der militärischen Auffas- sung widerspreche, Wehrlose zu töten oder zu verletzen... Die... Anord- nungen für die Behandlung sowjetischer Kriegsgefangener gehen von einer grundsätzlich anderen Auffassung aus.

Überdies hat Dr. Jacobsen darauf verwiesen, daß die Sowjetunion in einer offiziellen Note vom 17. Juli 1941 ihre Schutzmacht Schweden beauf- tragt hat, der deutschen Regierung bekanntzugeben, daß die Sowjetregie- rung die IV. Haager Konvention vom 18. Oktober 1907 als verbindlich für ihre Kriegsführung betrachte, selbstverständlich auf der Grundlage der Gegen- seitigkeit. Wörtlich sagte Dr. Jacobsen:Der Rat der Volkskommissare der UdSSR hat am 1. Juli 1941 einen ‚Erlaß über Kriegsgefangene beschlossen, der sich streng an die Bestimmungen des IV. Haager Abkommens vom 18. 10. 1907 hält. Am 27. April 1942 hat dann die Sowjetunion nochmals in einer offiziellen Note ausdrücklich erklärt, daß sie sich an die Verpflichtungen der Konvention von 1907 hält, obwohl Deutschland seine Verpflichtungen

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