Druckschrift 
Auschwitz-Prozess Frankfurt am Main : Schlussvortrag und Erwiderung des Friedrich Karl Kaul, Prozessvertreter der in der Deutschen Demokratischen Republik ansässigen Nebenkläger im Strafverfahren gegen Mulka u.a. vor dem Schwurgericht beim Landgericht Frankfurt am Main / herausgegeben von der Arbeitsgruppe der ehemaliger Häftlinge des Konzentrationslagers Auschwitz beim Komitee der Antifaschistischen Widerstandskämpfer in der DDR und dem Nationalrat der Nationalen Front des demokratischen Deutschland
Entstehung
Seite
75
Einzelbild herunterladen

nahme die Sicherstellung eines sogenanntenkünftigen Wohlverhaltens der Bevölkerung ist, daß dieser Zweck aber nur erreicht werden kann, wenn die von der Sühnemaßnahme betroffene Bevölkerung Einfluß auf das Verhalten derjenigen hat, deren sogenanntes Wohlverhalten gesichert werden soll.

So entschied auch das amerikanische Militärgericht im sogenannten Geisel- prozeß(Fall 7) in seinem sonst sehr angreifbaren Urteil. Ich zitiere:Wenn die Handlungen von vereinzelten Personen oder Banden aus entfernten Ort- schaften ohne Wissen und Zustimmung der Bevölkerung oder der öffentlichen Behörden begangen wurden und daher weder von den Behörden noch von der Bevölkerung verhütet werden konnten, so besteht keine Grundlage für eine Geiselnahme oder eine Erschießung der schon genommenen Geiseln. Und weiter heißt es in diesem Urteil:Angehörige der Bevölkerung einer Ge- meinde können nicht ordnungsmäßigerweise als Vergeltung für eine Hand- lung, die gegen die Besatzungstruppen anderswo begangen wurde, erschos- sen werden.

2. Es ist ein völkerrechtlich unstreitiger Grundsatz, daß zwischen der völker- rechtswidrigen Aktion und der Sühnemaßnahme ein erkennbarer zeitlicher Zusammenhang bestehen muß. Das ergibt sich bereits aus dem genannten Zweck der Sühnemaßnahme.

3. Schließlich darf das Ausmaß der Sühnemaßnahme die Schärfe der Ver- gehen, von denen abzuschrecken diese Sühnemaßnahme bestimmt ist, nicht überschreiten. In seinem Urteil im sogenannten Geiselprozeß stellt das ame- rikanische Militärgericht hierzu fest:Übermäßige Repressalien können selbst zum Verbrechen werden und beladen die Personen, die für ihre Begehung verantwortlich sind, mit Schuld.

Auf die Tatsache, daß das Völkerrecht auch unter den soeben dargelegten Voraussetzungen eine Tötung von Geiseln lediglich als ultima ratio zuläßt und die Forderung erhebt, daß zuvor eine ganze Kette weniger einschneidender Maßnahmen von der Registrierung der Einwohner bis zur Evakuierung der Bevölkerung in unmittelbarer Nähe des Tatortes ergriffen wurde, sowie auf die völkerrechtliche Forderung, daß das Vorliegen aller Voraussetzungen für eine Geiseltötung in einem ordnungsgemäßen kriegsgerichtlichen Verfahren festzustellen ist, will ich gar nicht mehr eingehen.

Wenn Sie sich nämlich allein die soeben näher dargelegten Vorausset- zungen vor Augen halten, dann wird die absolute Rechtswidrigkeit der soge- nannten Geiseltötungen im Konzentrationslager Auschwitz selbst unter dem Aspekt offenkundig, daß Geiseltötungen als Repressalie gegen Handlungen der Widerstandsbewegung völkerrechtswidrig überfallener und terrorisierter Völker nicht schlechthin ausgeschlossen sind.

Wir haben hier in der Beweisaufnahme gehört, auf welche Art und Weise man die unglücklichen Opfer zusammengetrieben hat, die dann als Geiseln bezeichnet und in Auschwitz umgebracht wurden. Von einem inhaltlichen und örtlichen, eine gemeinsame Verantwortung begründenden Zusammenhang, wie ihn das Völkerrecht fordert, kann hier keine Rede sein. Ebensowenig von einer Verhältnismäßigkeit in der Zahl der Opfer: Einer der Verteidiger ver- wies beispielsweise auf die Angaben im 3. Auschwitz-Heft, Seite 59. Daraus geht hervor, daß als Vergeltung für ein angebliches Attentat auf einen ein- zigen SS-Führer 198 polnische Bürger als Geiseln in das KZ Auschwitz ge- bracht und dort getötet wurden. Ähnliches besagt eine Lagemeldung, die der